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Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen im Hj. 2025 hier: Spenden von 2.000,00 EUR und mehr

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeSamtgemeinde Neuenhaus
Datum2026-09-22
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Samtgemeinde Neuenhaus Beschlussvorlage öffentlich Amt Aktenzeichen Datum Drucksache-Nr. Bezugs-Nr. Amt20 11131.01- 20.07.2026 2026/0218 2011/0005 Beratungsfolge Sitzungstermin Samtgemeindeausschuss 09.09.2026 Rat der Samtgemeinde Neuenhaus 22.09.2026 TOP-Bezeichnung: Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen im Hj. 2025 hier: Spenden von 2.000,00 EUR und mehr Beschlussvorschlag: Gem. § 111 Abs. 7 NKomVG wird beschlossen, der Annahme der in der Problembeschreibung aufgeführten Spenden/ Zuwendungen zuzustimmen Problembeschreibung/Begründung: Gem. § 111 Abs. 7 NKomVG darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Die primäre Zuständigkeit für die Annahme liegt beim Rat. In seiner Sitzung am 19.05.2011 hat der Rat der Samtgemeinde Neuenhaus gem. § 83 Abs. 4 S. 5 NGO (heute § 111 Abs. 7 NKomVG) in Vereinbarung mit der Neufassung des § 25 a der GemHKVO (heute § 26 KomHKVO) folgende Verfahrenserleichterungen festgestellt. 1. bis 100,00 € Entscheidung durch den Bürgermeister (§ 26 Abs. 1 KomHKVO) 2. 100,00 € bis 2.000,00 € Entscheidung durch den SGA (§ 26 Abs. 2 KomHKVO) 3. 2.000 € und mehr Entscheidung durch den Samtgemeinderat. Für das Jahr 2025 sind noch für folgende Spenden die entsprechende Zustimmung des Samtgemeinderates einzuholen. Höhe der Datum Geber Zuwendung Zweck Neuenhauser 24.06.2025 Maschinenbau GmbH 23.000,00 € Spielgeräte Wilhelm-Staehle-Schule 31.07.2025 ExxonMobile Produktion 3.000,00 € Feuerwehren Georgsdorf und Veldhausen - 2 - Finanzielle Entscheidungsgrundlage: Auswirkungen: Ja 26.000,00 Euro Veranschlagung: Lfd. Verwaltungstätigkeit Ansatz: Wählen Sie ein Element aus. Deckungsvorschlag: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Felix Gysbers Samtgemeindebürgermeister Sachbearbeiter(in)

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