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Übertragung von Aufgaben der Samtgemeinde Neuenhaus auf die Stadt Neuenhaus zur Vermeidung einer Umsatzsteuerbelastung ab dem 01.01.2027
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Neuenhaus |
| Datum | 2026-09-22 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Samtgemeinde
Neuenhaus Beschlussvorlage
öffentlich
Amt Aktenzeichen Datum Drucksache-Nr. Bezugs-Nr.
Amt20 11131 26.08.2026 2026/0249
Beratungsfolge Sitzungstermin
Samtgemeindeausschuss 08.09.2026
Rat der Samtgemeinde Neuenhaus 22.09.2026
TOP-Bezeichnung:
Übertragung von Aufgaben der Samtgemeinde Neuenhaus auf die Stadt Neuenhaus zur Ver-
meidung einer Umsatzsteuerbelastung ab dem 01.01.2027
Beschlussvorschlag:
1. Die Samtgemeinde Neuenhaus überträgt mit Wirkung zum 01.01.2027 die Aufgaben des Bau-
hofes auf die Stadt Neuenhaus. Hierzu gehören insbesondere die Unterhaltung und Pflege der
kommunalen Grundstücke sowie die Pflege der Außenanlagen. Die hierfür entstehenden tat-
sächlichen Kosten werden der Stadt Neuenhaus durch die Samtgemeinde Neuenhaus erstattet.
2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die hierfür erforderliche Vereinbarung mit der Stadt Neu-
enhaus abzuschließen und die weiteren zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen Maß-
nahmen zu veranlassen.
Problembeschreibung/Begründung:
1. Bisherige Aufgabenwahrnehmung
Die Stadt Neuenhaus unterhält einen kommunalen Bauhof. Dieser übernimmt insbesondere Auf-
gaben zur Unterhaltung und Instandhaltung der kommunalen Infrastruktur. Hierzu zählen unter
anderem Arbeiten an Straßen, Grünflächen sowie kommunalen Grundstücken und Gebäuden.
Der Bauhof der Stadt Neuenhaus nimmt darüber hinaus auch Aufgaben für die Samtgemeinde
Neuenhaus wahr. Die hierbei entstehenden Aufwendungen werden der Stadt Neuenhaus bislang
im Rahmen einer Kostenerstattung durch die Samtgemeinde Neuenhaus erstattet.
In den vergangenen Jahren beliefen sich diese Kostenerstattungen auf rund 180.000 Euro jährlich.
Die bisherige Organisation stellt damit eine praktische und bewährte Form der interkommunalen
Zusammenarbeit dar. Die Stadt Neuenhaus hält den Bauhof vor und stellt dessen Leistungen teil-
weise auch der Samtgemeinde Neuenhaus zur Verfügung. Die Samtgemeinde erstattet der Stadt
hierfür den tatsächlich entstehenden Aufwand.
2. Änderung der umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen
Mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die umsatzsteuerliche Behandlung
der Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts neu geregelt.
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§ 2b UStG sieht grundsätzlich vor, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Tätigkei-
ten im Rahmen der öffentlichen Gewalt nicht als Unternehmer behandelt werden. Eine Ausnahme
besteht insbesondere dann, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbe-
werbsverzerrungen führen würde. Für Leistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts enthält § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG eine besondere Regelung für Kooperationen, die durch
gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt sind.
Zu den in § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG genannten Kriterien gehören insbesondere langfristige öffent-
lich-rechtliche Vereinbarungen, der Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und die Wahrnehmung
einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe sowie die ausschließliche Leistungser-
bringung gegen Kostenerstattung.
Die bisherige bloße Erbringung von Bauhofleistungen durch die Stadt Neuenhaus für die Samtge-
meinde Neuenhaus ist jedoch umsatzsteuerlich von einer Übertragung der zugrunde liegenden öf-
fentlichen Aufgabe zu unterscheiden.
3. Auswirkungen ab dem 01.01.2027
Mit dem Inkrafttreten des § 2b UStG ist davon auszugehen, dass die bisherige Form der Leistungs-
erbringung und Kostenerstattung zwischen der Stadt Neuenhaus und der Samtgemeinde Neuen-
haus umsatzsteuerlich neu zu beurteilen ist.
Bei den bisherigen jährlichen Kostenerstattungen von rund 180.000 Euro würde bei einer umsatz-
steuerpflichtigen Behandlung eine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung von rund 34.000 bis 35.000
Euro jährlich entstehen.
Diese Umsatzsteuer würde letztlich zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Samtge-
meinde Neuenhaus führen, ohne dass sich dadurch Umfang oder Qualität der von der Stadt Neu-
enhaus erbrachten Bauhofleistungen verändern würden.
Die Stadt Neuenhaus würde durch die Umsatzsteuerpflicht keinen entsprechenden wirtschaftli-
chen Vorteil erlangen. Sie erhält durch die Aufgabenübertragung insbesondere keinen Gewinnauf-
schlag und keine zusätzliche Vergütung. Die Maßnahme dient ausschließlich dazu, die aufgrund
der Neuregelung des § 2b UStG drohende zusätzliche Umsatzsteuerbelastung der Samtgemeinde
Neuenhaus zu vermeiden. Ohne die Übertragung wäre lediglich die Umsatzsteuer aufgrund der
veränderten umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Leistungsaustauschs abzuführen.
4. Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe
Das Niedersächsische Finanzministerium hat mit Schreiben vom 28.03.2025 zur umsatzsteuerli-
chen Behandlung der Übertragung kommunaler Pflichtaufgaben nach § 2b UStG, einschließlich
Aufgaben, die von Bauhöfen ausgeführt werden, Stellung genommen.
Danach können Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde ihnen obliegende Aufgaben nach § 98
Abs. 1 Satz 2 NKomVG auf die Samtgemeinde übertragen. Darüber hinaus können Kommunen
öffentliche Aufgaben, die ihnen aufgrund gesetzlicher Zuständigkeit obliegen, nach den Vorschrif-
ten des NKomZG auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen.
Das Finanzministerium führt in dem genannten Schreiben ausdrücklich aus, dass bei einer Über-
tragung einer kommunalen Pflichtaufgabe als Ganzes mit befreiender Wirkung auf eine andere
juristische Person des öffentlichen Rechts die Leistung nicht als marktbezogene Leistung anzuse-
hen ist. Zahlungen für die Wahrnehmung der übertragenen kommunalen Pflichtaufgabe unterlie-
gen danach regelmäßig nicht der Umsatzsteuer.
Dieser Ansatz soll für die Aufgaben des Bauhofes der Samtgemeinde Neuenhaus genutzt werden.
Dabei ist zu beachten, dass nicht lediglich einzelne Tätigkeiten oder Hilfsleistungen übertragen
werden sollen. Vielmehr muss die Übertragung eine konkrete kommunale öffentliche Aufgabe
zum Gegenstand haben. Das Finanzministerium weist zugleich darauf hin, dass interne Organisa-
tionsaufgaben bzw. allgemeine Verwaltungsdienstleistungen und ein allgemeines Ressourcenma-
nagement nach niedersächsischem Recht nicht entsprechend delegiert werden können.
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5. Rechtliche Umsetzung
Das Niedersächsische Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) ermöglicht es
Kommunen, öffentliche Aufgaben auf eine andere kommunale Körperschaft zu übertragen. Mit
einer solchen Aufgabenübertragung gehen grundsätzlich die mit der Erfüllung der Aufgabe ver-
bundenen Rechte und Pflichten auf die übernehmende Kommune über.
Alternativ bzw. zur näheren Ausgestaltung kann eine Zweckvereinbarung nach § 5 NKomZG ge-
schlossen werden. Danach können Kommunen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren,
dass eine der beteiligten Kommunen einzelne Aufgaben der anderen Kommune übernimmt oder
für diese durchführt. Die Zweckvereinbarung kann insbesondere auch Regelungen zur Kostener-
stattung enthalten.
Für die vorliegende Situation soll die Aufgabenwahrnehmung so geregelt werden, dass die Stadt
Neuenhaus die entsprechenden Aufgaben dauerhaft übernimmt und mit ihrem vorhandenen Bau-
hof erfüllt.
Die Samtgemeinde Neuenhaus erstattet der Stadt Neuenhaus weiterhin ausschließlich die tatsäch-
lich entstehenden Kosten. Die Stadt Neuenhaus erhält damit keinen wirtschaftlichen Vorteil aus
der Aufgabenübertragung.
6. Finanzielle Auswirkungen
Die Aufgabenübertragung führt grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der tatsächlichen Auf-
wendungen für die Wahrnehmung der Aufgaben.
Der Bauhof der Stadt Neuenhaus erbringt die entsprechenden Arbeiten bereits heute. Die bisherige
organisatorische Durchführung wird daher im Wesentlichen fortgeführt.
Verändert wird lediglich die rechtliche Zuordnung der Aufgabe.
Die Kosten der Aufgabenwahrnehmung werden weiterhin nach dem tatsächlichen Aufwand er-
mittelt und von der Samtgemeinde Neuenhaus erstattet. Ein Gewinn, ein Unternehmerzuschlag
oder eine sonstige zusätzliche Vergütung der Stadt Neuenhaus ist nicht vorgesehen.
Der wesentliche finanzielle Effekt liegt somit auf Seiten der Samtgemeinde Neuenhaus: Durch die
Übertragung der Aufgabe soll vermieden werden, dass auf die bisherige Kostenerstattung ab dem
01.01.2027 zusätzlich Umsatzsteuer in Höhe von voraussichtlich rund 35.000 Euro jährlich anfällt.
Finanzielle Entscheidungsgrundlage:
Auswirkungen: Nein
Euro
Veranschlagung: Lfd. Verwaltungstätigkeit
Ansatz: Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Deckungsvorschlag: .
Günter Oldekamp Michael Wübben
Samtgemeindebürgermeister Sachbearbeiter(in)
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