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A) Beschluss zur Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes "Frankensteiner Weg" B) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB zum Bebauungsplan "Frankensteiner Weg"

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeMühltal
Datum2026-09-22
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Drucksache 2026/116 Gemeinde Mühltal Eingang Büro gemeindliche an den Gemeindevorstand Beteiligt vor GVO-Beschluss: Gremien: zur Kenntnis Fachbereich: Datum: 25.08.2026 zur Beschlussfassung Fachbereich: FB3.3 an die Gemeindevertretung Beteiligt vor GVE-Beschluss: zur Kenntnis SKSA KUBA zur Beschlussfassung HuFA Behandlung in Ja Nein Ortsbeirat Nieder-Beerbach öffentl. Sitzung zur Stellungnahme bis Verteiler: Ja Nein Internetfähig Kostenstelle: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: A) Beschluss zur Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentli- cher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebau- ungsplanes "Frankensteiner Weg" B) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB zum Bebauungs- plan "Frankensteiner Weg" Beschlussvorschlag: A) Die als Anlage beigefügten Beschlussvorlagen zu den während der Be- teiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf Bebauungsplan „Frankensteiner Weg“ eingegangenen Stellungnahmen werden beschlossen. B) Die Gemeindevertretung beschließt den Bebauungsplan „Frankenstei- ner Weg“ gemäß § 10 BauGB als Satzung. Anlagen: Frankensteiner_Weg_textl_Festsetzung Frankensteiner Weg_Abwägung Frankensteiner_Weg_B_Plan Frankensteiner_Weg_Begruendung_UB Datenschutzrelevante Anlage: Begründung: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal hat in ihrer Sitzung am 04.09.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Frankensteiner Weg“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Vorentwurf des Bebauungsplans wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit von 24.11.2025 bis einschließlich 24.12.2025 frühzeitig öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 24.11.2025 hat die Planungsgruppe Darmstadt im Auftrag der Ge- meinde die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in- formiert und gebeten bis zum 24.12.2025 eine Stellungnahme anzugeben. Von der Planungsgruppe Darmstadt wurde ein Entwurf des Bebauungsplans mit Be- gründung erstellt. Im Vergleich zum Vorentwurf des Bebauungsplans wurden um- fangreiche Änderungen vorgenommen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal hat in ihrer Sitzung am 23.06.2026 die zur Vorentwurfsplanung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ge- mäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen behandelt und darüber beschlossen. Außerdem wurde der geänderte Bebauungsplan als Entwurf zur Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplans lag mit Begründung in der Zeit von 29.06.2026 bis einschließlich 03.08.2026 öffentlich aus und wurde im Internet veröffentlicht. Mit Schreiben vom 29.06.2026 hat die Planungsgruppe Darmstadt im Auftrag der Ge- meinde die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB informiert und gebeten bis zum 03.08.2026 eine Stellungnahme abzugeben. Während der öffentlichen Auslegung und der Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Alle zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind in den anliegenden Beschlussvorlagen zur Abwägung auf- geführt. Hierüber ist zu entscheiden. Durch die während der Behördenbeteiligung zum Entwurf eingegangen Stellung- nahmen ergaben sich gegenüber der Entwurfsfassung Änderungen in der Begrün- dung. Gegenüber dem Entwurf wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenom- men: • Anpassungen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und des Ausgleichs, • Ergänzung eines Pflege- und Monitoringkonzeptes für die externe Ausgleichsfläche Trotz der Änderungen ist eine erneute Beteiligung nicht erforderlich, da die Grund- züge der Planung nicht berührt sind und die Änderungen offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führen. Zur Sicherung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs wurde mit der Grundstücks- eigentümerin ein Vertrag geschlossen, der die Fläche und den Zugang rechtlich dauerhaft sichert. Der Bebauungsplan ist als Satzung gemäß § 10 BauGB zu beschließen und durch Bekanntmachung in Kraft zu setzen.

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