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Einziehung einer öffentlichen Straße nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Olpe |
| Datum | 2026-09-21 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Kreisstadt Olpe Beschlussvorlage
Der Bürgermeister
Tiefbauamt
AZ: 650.043
X öffentlich
nichtöffentlich
Datum Drucksachen-Nr. (ggf. Nachtragsvermerk)
15.07.2026 137/2026
Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen
Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen 17.09.2026
Haupt- und Finanzausschuss 21.09.2026
Betreff:
Einziehung einer öffentlichen Straße nach den Vorschriften des Straßen- und Wege-
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Beschlussvorschlag:
Für den nachstehend aufgeführten und aus dem als Anlage-Nr. 137/2026-1 der Nieder-
schrift beigefügten Lageplan ersichtlichen Bereich ist das Einziehungsverfahren nach § 7
des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) einzu-
leiten:
Ortsteil Straße/Bereich Gemarkung Flur Flurstück
Olpe Alter ZOB
Sachverhaltsdarstellung:
Zusammenfassung:
Der nachstehend aufgeführte öffentliche Bereich, der in dem als Anlage beigefügten Lage-
plan kenntlich gemacht ist, soll eingezogen werden:
Ortsteil Straße/Bereich Gemarkung Flur Flurstück
Olpe Alter ZOB
. . .
Drucksachen-Nr. 137/2026 Seite 2
Bisherige Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Betreff Drucksachen-Nr.
- - - -
Ziel/Problem:
Die Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen soll nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW u.a. dann
erfolgen, wenn eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat.
Der alte Omnibusbahnhof einschließlich der Zufahrtsstraße „Am Bahnhof“ bis Ende des zen-
tralen Omnibusbahnhofs wurde am 19.09.1984 öffentlich gewidmet. Aufgrund der Tatsache,
dass der alte Busbahnhof / Bigge-Deckel im Rahmen des ISEK abgerissen wird, verliert die
o.g. Fläche ihre Verkehrsbedeutung und kann folgerichtig als öffentliche Verkehrsfläche ent-
widmet werden.
Die Zufahrtsstraße „Am Bahnhof“ bleibt hingegen öffentlich gewidmet.
Die Absicht der Einziehung ist gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW mindestens drei Monate
vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die
Straßenbaubehörde ist im vorliegenden Fall die Kreisstadt Olpe.
Rechtslage/Zuständigkeit:
Gemäß § 5 Abs. 2 d) der Zuständigkeitsordnung für die Kreisstadt Olpe berät der Ausschuss
Umwelt, Planen, Bauen über die Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plät-
zen.
Gemäß § 4 Abs. 3 d) der Zuständigkeitsordnung für die Kreisstadt Olpe entscheidet der
Haupt- und Finanzausschuss über die Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und
Plätzen.
Folgen:
Nach der Bekanntmachung der Absicht der Einziehung werden die gegebenenfalls einge-
gangenen Einwendungen den Ausschüssen mitgeteilt. Danach kann eine Entscheidung
über die eigentliche Einziehung erfolgen.
Stellungnahmen innerhalb der Verwaltung:
Das Rechnungsprüfungsamt hat den Beschlussvorschlag zur Kenntnis genommen.
. . .
Drucksachen-Nr. 137/2026 Seite 3
Finanzielle Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzrechnung:
Keine finanziellen Auswirkungen
Haushaltsposi-
Nr. Bezeichnung
tion
Produkt - -
Konto -
Ergebnisplan 2026 2027 2028 2029
Aufwand
Ertrag
Investitions-
2026 2027 2028 2029
maßnahmen
Auszahlung
Einzahlung
Haushaltsmittel stehen im Planjahr zur Verfügung
Haushaltsmittel stehen im Planjahr nicht zur Verfügung
Deckungsvorschlag
ja bei Produkt
teilweise bei Produkt
nein
Erläuterungen:
Anlage
Lageplan Alter ZOB
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