Startseite › Stadt Olpe › Dokument

Einziehung einer öffentlichen Straße nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Olpe
Datum2026-09-21
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Kreisstadt Olpe Beschlussvorlage Der Bürgermeister Tiefbauamt AZ: 650.043 X öffentlich nichtöffentlich Datum Drucksachen-Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 15.07.2026 137/2026 Beratungsfolge Termin TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen 17.09.2026 Haupt- und Finanzausschuss 21.09.2026 Betreff: Einziehung einer öffentlichen Straße nach den Vorschriften des Straßen- und Wege- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) Beschlussvorschlag: Für den nachstehend aufgeführten und aus dem als Anlage-Nr. 137/2026-1 der Nieder- schrift beigefügten Lageplan ersichtlichen Bereich ist das Einziehungsverfahren nach § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) einzu- leiten: Ortsteil Straße/Bereich Gemarkung Flur Flurstück Olpe Alter ZOB Sachverhaltsdarstellung: Zusammenfassung: Der nachstehend aufgeführte öffentliche Bereich, der in dem als Anlage beigefügten Lage- plan kenntlich gemacht ist, soll eingezogen werden: Ortsteil Straße/Bereich Gemarkung Flur Flurstück Olpe Alter ZOB . . . Drucksachen-Nr. 137/2026 Seite 2 Bisherige Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Betreff Drucksachen-Nr. - - - - Ziel/Problem: Die Einziehung von öffentlichen Verkehrsflächen soll nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW u.a. dann erfolgen, wenn eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat. Der alte Omnibusbahnhof einschließlich der Zufahrtsstraße „Am Bahnhof“ bis Ende des zen- tralen Omnibusbahnhofs wurde am 19.09.1984 öffentlich gewidmet. Aufgrund der Tatsache, dass der alte Busbahnhof / Bigge-Deckel im Rahmen des ISEK abgerissen wird, verliert die o.g. Fläche ihre Verkehrsbedeutung und kann folgerichtig als öffentliche Verkehrsfläche ent- widmet werden. Die Zufahrtsstraße „Am Bahnhof“ bleibt hingegen öffentlich gewidmet. Die Absicht der Einziehung ist gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die Straßenbaubehörde ist im vorliegenden Fall die Kreisstadt Olpe. Rechtslage/Zuständigkeit: Gemäß § 5 Abs. 2 d) der Zuständigkeitsordnung für die Kreisstadt Olpe berät der Ausschuss Umwelt, Planen, Bauen über die Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plät- zen. Gemäß § 4 Abs. 3 d) der Zuständigkeitsordnung für die Kreisstadt Olpe entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Widmung und Einziehung von Straßen, Wegen und Plätzen. Folgen: Nach der Bekanntmachung der Absicht der Einziehung werden die gegebenenfalls einge- gangenen Einwendungen den Ausschüssen mitgeteilt. Danach kann eine Entscheidung über die eigentliche Einziehung erfolgen. Stellungnahmen innerhalb der Verwaltung: Das Rechnungsprüfungsamt hat den Beschlussvorschlag zur Kenntnis genommen. . . . Drucksachen-Nr. 137/2026 Seite 3 Finanzielle Auswirkungen auf die mittelfristige Ergebnis- und Finanzrechnung: Keine finanziellen Auswirkungen Haushaltsposi- Nr. Bezeichnung tion Produkt - - Konto - Ergebnisplan 2026 2027 2028 2029 Aufwand Ertrag Investitions- 2026 2027 2028 2029 maßnahmen Auszahlung Einzahlung Haushaltsmittel stehen im Planjahr zur Verfügung Haushaltsmittel stehen im Planjahr nicht zur Verfügung Deckungsvorschlag ja bei Produkt teilweise bei Produkt nein Erläuterungen: Anlage Lageplan Alter ZOB

Text aus PDF extrahiert