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Umgang mit freilebenden Katzen in Bad Emstal Hier: Festlegung einer Verwaltungsanweisung

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeBad Emstal
Datum2026-09-30
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Beschlussvorlage Amt: Bürgermeister Vorlagennummer: 0068-1/2026-31 Verfasser: Rudenko, Daniel Datum: 30.07.2026 Beratungsfolge Termin Status Gemeindevorstand 30.07.2026 nichtöffentlich beschließend Haupt- und Finanzausschuss 20.08.2026 öffentlich beschließend Gemeindevertretung 27.08.2026 öffentlich beschließend Ortsbeirat Balhorn 02.09.2026 öffentlich zur Kenntnis Haupt- und Finanzausschuss 30.09.2026 öffentlich beschließend Gemeindevertretung 29.10.2026 öffentlich beschließend Umgang mit freilebenden Katzen in Bad Emstal Hier: Festlegung einer Verwaltungsanweisung Sachverhalt: Vor dem Hintergrund einzelner Schwerpunkte einer größeren Population von freilebenden Katzen in Bad Emstal ist der Umgang mit dieser Problematik regelmäßig in den politischen Gremien thematisiert worden (Sitzungen des Gemeindevorstands vom 24. April 2025, 8. Mai 2025, 17. Juli 2025 und die Sitzungen der Gemeindevertretung vom 26. Juni 2025 und 4. September 2025). Die Gemeinde Bad Emstal nimmt hierbei die folgende, rechtliche Einschätzung vor. Diese ist abweichend von der Rechtsauslegung des Landkreises Kassel (vgl. Anhang). Der aktuelle Umgang der Gemeinde Bad Emstal mit Fundkatzen und die dahinterstehende Kategorisierung in sogenannte Fundkatzen und herrenlose Katzen folgt einer Empfehlung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes aus dem Jahr 2017. Der Hessische Städte- und Gemeindebund (HSGB) ist als Vertretung kommunaler Interessen maßgebend für das rechtssichere Handeln der Gemeinde Bad Emstal. Diese Information des HSGB haben wir mit der aktuellen Rechtsprechung ins Verhältnis gesetzt und sind zu folgender, konkretisierten Rechtsauffassung gekommen. Hierbei sind maßgeblich die Urteile • vom 2. Januar 2011 durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern (OVG MV) 3 L 272/06 - 2 - • vom 17. Mai 2017 durch den Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel 8 A 1064/14 • vom 26. April 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 3 C 7.16 und 3 C 24.16 sowie die Handreichung des Landes Hessen zum Umgang mit Fundtieren gewesen. Zunächst stellen wir fest, dass die Kategorisierung von Tieren in „Fundtiere“ und „herrenlose Tiere“ sinnvoll ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des VGH Kassel. Dieses hat in seinem Urteil unmissverständlich erklärt, dass die Zugehörigkeit einer aufgefundenen Katze zur Population der verwilderten Katzen „keine bloß fernliegende Möglichkeit“ ist. Dies steht unserer Ansicht nach nicht im Widerspruch mit dem Urteil des BVerwG 3 C 24.16, wonach eine Besitzaufgabe an einem Haustier als Verstoß gegen des Tierschutzgesetz (TierSchG) unwirksam ist. Denn der vorliegende Fall des BVerwG behandelte einen Hund und ausschlaggebend für die Einschätzung des VGH Kassel war eine nennenswerte Population verwilderter Katzen in Hessen; dies trifft auf Hunde nicht zu. Somit kommen wir zu den ersten Feststellungen beim Umgang mit aufgefundenen Katzen und Hunden: Aufgefundene Katzen können Fundtiere im Sinne des Fundrechts 1. sein oder als herrenlose Tiere als Teil der Population verwilderter Katzen angesehen werden. Aufgefundene Hunde sind als Fundtiere im Sinne des Fundrechts 2. anzusehen. Bzgl. der Unterscheidung von Fundkatzen und herrenlosen Katzen wird dabei häufig von sogenannten „Anscheinsfundsachen“ gesprochen. Dies folgt dem Urteil des OVG MV, wonach „im Zweifel […] die Fundbehörde bis zum Nachweis des Gegenteils davon auszugehen [hat], daß es sich bei Fundsachen oder Fundtieren um verlorene Sachen oder Tiere handelt.“ Jedoch ist diese Einschätzung insbesondere eines entsprechenden Erlasses des Landes Mecklenburg- Vorpommern geschuldet, was sich auf Hessen nicht ohne weiteres übertragen lässt. So hat der VGH Kassel mit Verweis auf das Urteil des OVG MV in dem ihm vorliegenden Fall eine Anscheinsgefahr – der Rechtsbegriff aus dem das OVG MV die „Anscheinsfundsache“ folgerte – verneint. Weiterhin erklärt der VGH Kassel, dass eine grundsätzliche Kategorisierung von aufgefunden Tieren als Fundtiere sich nicht aus dem Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) und dem TierSchG ableiten lässt. Demnach folgt unsere dritte Feststellung: Aufgefundene Katzen müssen aufgrund der vorliegenden 3. Einzelfallumstände kategorisiert werden. Der VGH Kassel führt darüber hinaus aus, dass die Beweislast zur Feststellung, ob es sich um eine Fundkatze oder eine herrenlose Katze handelt, nicht grundsätzlich bei der Fundbehörde liegt, sondern „die materielle Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, für dessen Anspruch die unaufklärbare Tatsache Voraussetzung ist (rechtsbegründende Tatsachen).“ Grundsätzlich ist damit festzuhalten: Die weitere Vorgehensweise beim Auffinden eines Tieres ist vor 4. der Einleitung weiterer Schritte mit der Gemeinde abzustimmen. - 3 - Abschließend zur rechtlichen Einordnung des Fundrechts erklärt der VGH Kassel prägnant: „Das Fundrecht bezweckt keinen Tierschutz, sondern Eigentumsschutz und rechtfertigt die Inanspruchnahme der Gemeinden als Träger der Fundbehörden und damit deren wirtschaftliche Belastung nur zum Schutz des Eigentums, nicht aber zum Zwecke des Tierschutzes. Das Fundrecht ist auch nicht geeignet, Tierschutz zu verwirklichen, weshalb es nicht geboten ist, seine Normen im Lichte des Tierschutzes zu verstehen.“ Aufgrund der Urteile des BVerwG ist diese Aussage in der Pauschalität jedoch nicht mehr haltbar. Neben dem Fundrecht kommt noch eine mögliche Zuständigkeit der Kommune als örtliche Ordnungsbehörde in Frage. Hierzu erklärt der VGH Kassel, dass Katzen selbst nicht Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind. Stattdessen kommt eine Zuständigkeit als Ordnungsamt nur im Rahmen der „öffentlichen Sicherheit umfassten Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der öffentlichen Ordnung, die auf ungeschrieben soziale Normen verweist“, in Frage. Dazu setzt der VGH Kassel hohe Hürden, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit erkennbar werden lassen. So begründet die bloße Verletzung eines Tieres noch keine Störung der öffentlichen Ordnung, denn „eine allgemein herrschende ungeschriebene Norm, die es gebietet, allen verletzten, leidenden Tieren zu helfen, ist nicht feststellbar. Dort wo durch den Tod eines Tieres nur die Natur ihren Lauf nimmt, besteht keine gesellschaftlich anerkannte Norm, die dazu verpflichtet einzugreifen und dem Tier zu helfen. Das Leiden und das Ableben des Tieres werden in diesen Fällen als natürlicher Vorgang betrachtet.“ Der VGH Kassel führt jedoch weiterhin aus, dass wenn die Verletzung ein Ausmaß annimmt, dass sofortiges Handeln erforderlich ist, dieses auch gerechtfertigt ist. Somit kommen wir zur letzten Feststellung: (Schwer-)verletzte Katzen und Hunde können auch ohne vorherige 5. Abstimmung mit der Gemeinde in tierärztliche Behandlung gegeben werden. Zusammenfassend ist noch eine politische Einordnung der Sach- und Rechtslage offen. So hat sich die Gesetzeslage in den letzten Jahren nicht geändert, sondern es sind einzig und allein neue Interpretationen desselben Gesetzes zu Tage getreten. Insbesondere soll mit einer Verknüpfung des Staatszieles nach Artikel 20a GG und dem TierSchG mit dem etablierten Fundrecht gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches eine über die gewöhnliche Zuständigkeit der Kommunen als Fundbehörde für Fundtiere hinaus konstruiert werden. Diese Entwicklung ist eine Folge der fehlenden Bereitschaft des Gesetzgebers eine Regelung zu schaffen, denn auch das VGH Kassel erklärt in seinem Urteil: „Nach Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. In erster Linie ist danach der Gesetzgeber zum Handeln berufen. […] Eigene für Tiere geltende fundrechtliche Vorschriften hat er nicht für erforderlich gehalten. Unmittelbar aus Art. 20a GG ist ein solcher Rechtssatz nicht ableitbar, denn der Gesetzgeber hat einen weiten Handlungsspielraum, in welcher Weise er den Tierschutz und hier den Umgang mit gefundenen Tieren regeln will. […] Meint man, das Fundrecht genüge nicht dem gebotenen Tierschutz und müsse deshalb von Verfassungswegen korrigiert bzw. ergänzt werden, dann müsste erst recht der - 4 - fehlende Schutz für herrenlose Tiere einen verfassungswidrigen Zustand darstellen. Dies ist aber mit dem weiten Handlungsspielraum, den Art. 20a GG dem Gesetzgeber einräumt, nicht zu vereinbaren. Die Inanspruchnahme der Kommunen ist aus Gründen des Eigentumsschutzes gerechtfertigt, eine darüber hinausgehende fundrechtliche Inanspruchnahme zum Zwecke des Tierschutzes ist nicht geboten. Das Fundrecht ist wegen des von ihm bezweckten Eigentumsschutzes sonach keine Materie, in die sich das Staatsziel des Tierschutzes integrieren lässt. Aus den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ergibt sich nichts anderes. Die Fundbehörde ist zunächst nicht Adressat des TierSchG.“ Mit E-Mail vom 1. Juli 2026 und 7. Juli 2026 hat die Gemeindeverwaltung von der Einlieferung von jeweils einer Katze im Tierheim Bad Wildungen Kenntnis von einer privatorganisierten Fangaktion von freilebenden Katzen in Balhorn erfahren. Nach telefonischer Rücksprache mit der Person, die die Katzen abgegeben hat, wurde Rücksprache mit der unteren Jagdbehörde und dem Veterinäramt zur Aufstellung von Lebendfallen für Katzen gehalten. Das Veterinäramt hat die rechtliche Zulässigkeit des Vorgehens bestätigt. Weiterhin hat sich die Nachbarschaft mit Schreiben vom 8. Juli 2026 an die Gemeinde gewandt und einen mutmaßlichen Verursacher für die Katzenproblematik benannt. Hierzu ist der benannte Verursacher mit Schreiben vom 10. Juli 2026 angeschrieben worden. Dieser hatte bereits am 7. Juli 2026 einen Posteinwurf mit der Bitte um einen Rückruf erhalten. Zwischenzeitlich sind insgesamt 7 Katzen beim Vertragspartner der Gemeinde Bad Emstal zur Unterbringung von Tieren (Tierheim Bad Wildungen) abgegeben worden. Aufgrund der vertraglichen Regelung ist die Gemeinde damit zur Übernahme von 2.140 Euro an Unterbringungskosten verpflichtet. Eine vorherige Abstimmung der Fangaktion mit der Gemeinde erfolgte nicht. Für die Übernahme der Kosten der Unterbringung durch die Gemeinde ist wesentlich, welches Eigentums- bzw. Besitzverhältnis vorliegt. Im Falle einer Fundkatze – mit feststellbarem Eigentümer – ist die Gemeinde als Fundbehörde zuständig für die Unterbringung. Die Kosten für diese Unterbringung können nach § 970 Bürgerliches Gesetzbuch gegenüber dem Eigentümer eines Fundtieres geltend gemacht werden. Für freilebende Katzen ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine praktische Herausforderung. Insbesondere bei Jungtieren, die durch unkastrierte Katzen hervorgegangen sind, könnte die Eigentümerschaft zweifelsfrei durch einen DNA-Test festgestellt werden. Hierbei ist pro Test mit Kosten von mindestens 150 Euro zu rechnen und Proben müssten generiert werden. Rechtlich ist es unstrittig, dass das Eigentumsverhältnis von Jungtieren auf den Eigentümer der Elterntiere übergeht. Weiterhin kommt noch die Feststellung des Betreuerverhältnisses für freilebende Katzen in Frage. Hierbei ist ein Anhaltspunkt, wer eine freilebende Katze regelmäßig füttert und damit Verantwortung für das Wohlergehen des Tieres übernommen hat. In diesem Fall sind die Verpflichtungen nach § 2 Tierschutzgesetz zu erfüllen und damit eine Heranziehung von fütternden Nachbarn denkbar. Hierzu ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. - 5 - Beide Varianten sind mit einem erheblichen Prozessrisiko für die Gemeinde verbunden. Gleichzeitig handelt es sich bei der Unterbringung von herrenlosen Katzen gemäß der bisherigen Rechtsauslegung der Gemeinde um eine freiwillige, zusätzliche Aufgabe, für die eine Übernahme der Kosten gemäß § 51 Ziffer 19 Hessische Gemeindeordnung durch die Gemeindevertretung zu beschließen ist. Aufgrund der dargestellten rechtlichen Unsicherheit empfiehlt der Landkreis Kassel die Verabschiedung einer Katzenschutzverordnung. Hierdurch könnte ein klarer Rechtsrahmen mit Zugriffsmöglichkeiten der Gemeinde geschaffen werden. Der Gemeindevorstand hat den Sachverhalt festgestellt und empfiehlt einstimmig mit 5 Stimmen dafür und ohne Enthaltungen die Annahme des Beschlussvorschlags a) und einstimmig mit 2 Stimmen dafür und 3 Enthaltungen die Annahme des Beschlussvorschlags b). Aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstands zu a) wurde anhand der angehängten Musterverordnung ein Entwurf erarbeitet, der als Schutzgebiet die gesamte Gemeinde vorsieht, analog zur Stadt Wolfhagen als Haltungsperson vorsieht, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt und zusätzlich wurden Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgenommen. Beschlussvorschlag a): Die Gemeindevertretung beschließt den Erlass der angehängten Katzenschutzverordnung. Sie ist ortsüblich bekannt zu machen. Beschlussvorschlag b): Die Gemeindevertretung beschließt im Rahmen von § 51 Ziffer 19 Hessische Gemeindeordnung, die Kosten für die Unterbringung freilebender Katzen, deren Eigentümer nicht festzustellen ist, zu übernehmen. Anhang Rechtsauslegung Landkreis Kassel Musterverordnung – Katzenschutzverordnung Entwurf – Katzenschutzverordnung Abstimmung: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen:

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