Startseite › Bad Emstal › Dokument
Umgang mit freilebenden Katzen in Bad Emstal Hier: Festlegung einer Verwaltungsanweisung
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Bad Emstal |
| Datum | 2026-09-30 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Amt: Bürgermeister Vorlagennummer: 0068-1/2026-31
Verfasser: Rudenko, Daniel
Datum: 30.07.2026
Beratungsfolge Termin Status
Gemeindevorstand 30.07.2026 nichtöffentlich beschließend
Haupt- und Finanzausschuss 20.08.2026 öffentlich beschließend
Gemeindevertretung 27.08.2026 öffentlich beschließend
Ortsbeirat Balhorn 02.09.2026 öffentlich zur Kenntnis
Haupt- und Finanzausschuss 30.09.2026 öffentlich beschließend
Gemeindevertretung 29.10.2026 öffentlich beschließend
Umgang mit freilebenden Katzen in Bad Emstal
Hier: Festlegung einer Verwaltungsanweisung
Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund einzelner Schwerpunkte einer größeren Population von
freilebenden Katzen in Bad Emstal ist der Umgang mit dieser Problematik regelmäßig in
den politischen Gremien thematisiert worden (Sitzungen des Gemeindevorstands vom
24. April 2025, 8. Mai 2025, 17. Juli 2025 und die Sitzungen der Gemeindevertretung
vom 26. Juni 2025 und 4. September 2025).
Die Gemeinde Bad Emstal nimmt hierbei die folgende, rechtliche Einschätzung vor. Diese
ist abweichend von der Rechtsauslegung des Landkreises Kassel (vgl. Anhang).
Der aktuelle Umgang der Gemeinde Bad Emstal mit Fundkatzen und die
dahinterstehende Kategorisierung in sogenannte Fundkatzen und herrenlose
Katzen folgt einer Empfehlung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes aus
dem Jahr 2017. Der Hessische Städte- und Gemeindebund (HSGB) ist als
Vertretung kommunaler Interessen maßgebend für das rechtssichere Handeln der
Gemeinde Bad Emstal.
Diese Information des HSGB haben wir mit der aktuellen Rechtsprechung ins
Verhältnis gesetzt und sind zu folgender, konkretisierten Rechtsauffassung
gekommen. Hierbei sind maßgeblich die Urteile
• vom 2. Januar 2011 durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-
Vorpommern (OVG MV) 3 L 272/06
- 2 -
• vom 17. Mai 2017 durch den Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel 8 A
1064/14
• vom 26. April 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 3 C
7.16 und 3 C 24.16
sowie die Handreichung des Landes Hessen zum Umgang mit Fundtieren
gewesen.
Zunächst stellen wir fest, dass die Kategorisierung von Tieren in „Fundtiere“ und
„herrenlose Tiere“ sinnvoll ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Urteil des
VGH Kassel. Dieses hat in seinem Urteil unmissverständlich erklärt, dass die
Zugehörigkeit einer aufgefundenen Katze zur Population der verwilderten Katzen
„keine bloß fernliegende Möglichkeit“ ist. Dies steht unserer Ansicht nach nicht im
Widerspruch mit dem Urteil des BVerwG 3 C 24.16, wonach eine Besitzaufgabe
an einem Haustier als Verstoß gegen des Tierschutzgesetz (TierSchG) unwirksam
ist. Denn der vorliegende Fall des BVerwG behandelte einen Hund und
ausschlaggebend für die Einschätzung des VGH Kassel war eine nennenswerte
Population verwilderter Katzen in Hessen; dies trifft auf Hunde nicht zu. Somit
kommen wir zu den ersten Feststellungen beim Umgang mit aufgefundenen
Katzen und Hunden:
Aufgefundene Katzen können Fundtiere im Sinne des Fundrechts
1. sein oder als herrenlose Tiere als Teil der Population verwilderter
Katzen angesehen werden.
Aufgefundene Hunde sind als Fundtiere im Sinne des Fundrechts
2.
anzusehen.
Bzgl. der Unterscheidung von Fundkatzen und herrenlosen Katzen wird dabei
häufig von sogenannten „Anscheinsfundsachen“ gesprochen. Dies folgt dem Urteil
des OVG MV, wonach „im Zweifel […] die Fundbehörde bis zum Nachweis des
Gegenteils davon auszugehen [hat], daß es sich bei Fundsachen oder Fundtieren
um verlorene Sachen oder Tiere handelt.“ Jedoch ist diese Einschätzung
insbesondere eines entsprechenden Erlasses des Landes Mecklenburg-
Vorpommern geschuldet, was sich auf Hessen nicht ohne weiteres übertragen
lässt. So hat der VGH Kassel mit Verweis auf das Urteil des OVG MV in dem ihm
vorliegenden Fall eine Anscheinsgefahr – der Rechtsbegriff aus dem das OVG MV
die „Anscheinsfundsache“ folgerte – verneint. Weiterhin erklärt der VGH Kassel,
dass eine grundsätzliche Kategorisierung von aufgefunden Tieren als Fundtiere
sich nicht aus dem Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) und dem TierSchG
ableiten lässt. Demnach folgt unsere dritte Feststellung:
Aufgefundene Katzen müssen aufgrund der vorliegenden
3.
Einzelfallumstände kategorisiert werden.
Der VGH Kassel führt darüber hinaus aus, dass die Beweislast zur Feststellung,
ob es sich um eine Fundkatze oder eine herrenlose Katze handelt, nicht
grundsätzlich bei der Fundbehörde liegt, sondern „die materielle Beweislast trägt
grundsätzlich derjenige, für dessen Anspruch die unaufklärbare Tatsache
Voraussetzung ist (rechtsbegründende Tatsachen).“ Grundsätzlich ist damit
festzuhalten:
Die weitere Vorgehensweise beim Auffinden eines Tieres ist vor
4.
der Einleitung weiterer Schritte mit der Gemeinde abzustimmen.
- 3 -
Abschließend zur rechtlichen Einordnung des Fundrechts erklärt der VGH Kassel
prägnant: „Das Fundrecht bezweckt keinen Tierschutz, sondern Eigentumsschutz
und rechtfertigt die Inanspruchnahme der Gemeinden als Träger der
Fundbehörden und damit deren wirtschaftliche Belastung nur zum Schutz des
Eigentums, nicht aber zum Zwecke des Tierschutzes. Das Fundrecht ist auch nicht
geeignet, Tierschutz zu verwirklichen, weshalb es nicht geboten ist, seine Normen
im Lichte des Tierschutzes zu verstehen.“ Aufgrund der Urteile des BVerwG ist
diese Aussage in der Pauschalität jedoch nicht mehr haltbar.
Neben dem Fundrecht kommt noch eine mögliche Zuständigkeit der Kommune als
örtliche Ordnungsbehörde in Frage. Hierzu erklärt der VGH Kassel, dass Katzen
selbst nicht Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind. Stattdessen
kommt eine Zuständigkeit als Ordnungsamt nur im Rahmen der „öffentlichen
Sicherheit umfassten Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
öffentlichen Ordnung, die auf ungeschrieben soziale Normen verweist“, in Frage.
Dazu setzt der VGH Kassel hohe Hürden, die eine Störung der öffentlichen
Sicherheit erkennbar werden lassen. So begründet die bloße Verletzung eines
Tieres noch keine Störung der öffentlichen Ordnung, denn „eine allgemein
herrschende ungeschriebene Norm, die es gebietet, allen verletzten, leidenden
Tieren zu helfen, ist nicht feststellbar. Dort wo durch den Tod eines Tieres nur die
Natur ihren Lauf nimmt, besteht keine gesellschaftlich anerkannte Norm, die dazu
verpflichtet einzugreifen und dem Tier zu helfen. Das Leiden und das Ableben des
Tieres werden in diesen Fällen als natürlicher Vorgang betrachtet.“ Der VGH
Kassel führt jedoch weiterhin aus, dass wenn die Verletzung ein Ausmaß annimmt,
dass sofortiges Handeln erforderlich ist, dieses auch gerechtfertigt ist. Somit
kommen wir zur letzten Feststellung:
(Schwer-)verletzte Katzen und Hunde können auch ohne vorherige
5. Abstimmung mit der Gemeinde in tierärztliche Behandlung
gegeben werden.
Zusammenfassend ist noch eine politische Einordnung der Sach- und Rechtslage
offen. So hat sich die Gesetzeslage in den letzten Jahren nicht geändert, sondern
es sind einzig und allein neue Interpretationen desselben Gesetzes zu Tage
getreten. Insbesondere soll mit einer Verknüpfung des Staatszieles nach Artikel
20a GG und dem TierSchG mit dem etablierten Fundrecht gemäß des
Bürgerlichen Gesetzbuches eine über die gewöhnliche Zuständigkeit der
Kommunen als Fundbehörde für Fundtiere hinaus konstruiert werden. Diese
Entwicklung ist eine Folge der fehlenden Bereitschaft des Gesetzgebers eine
Regelung zu schaffen, denn auch das VGH Kassel erklärt in seinem Urteil: „Nach
Art. 20a GG schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von
Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. In
erster Linie ist danach der Gesetzgeber zum Handeln berufen. […] Eigene für Tiere
geltende fundrechtliche Vorschriften hat er nicht für erforderlich gehalten.
Unmittelbar aus Art. 20a GG ist ein solcher Rechtssatz nicht ableitbar, denn der
Gesetzgeber hat einen weiten Handlungsspielraum, in welcher Weise er den
Tierschutz und hier den Umgang mit gefundenen Tieren regeln will. […] Meint man,
das Fundrecht genüge nicht dem gebotenen Tierschutz und müsse deshalb von
Verfassungswegen korrigiert bzw. ergänzt werden, dann müsste erst recht der
- 4 -
fehlende Schutz für herrenlose Tiere einen verfassungswidrigen Zustand
darstellen. Dies ist aber mit dem weiten Handlungsspielraum, den Art. 20a GG
dem Gesetzgeber einräumt, nicht zu vereinbaren. Die Inanspruchnahme der
Kommunen ist aus Gründen des Eigentumsschutzes gerechtfertigt, eine darüber
hinausgehende fundrechtliche Inanspruchnahme zum Zwecke des Tierschutzes
ist nicht geboten. Das Fundrecht ist wegen des von ihm bezweckten
Eigentumsschutzes sonach keine Materie, in die sich das Staatsziel des
Tierschutzes integrieren lässt. Aus den Vorschriften des Tierschutzgesetzes
(TierSchG) ergibt sich nichts anderes. Die Fundbehörde ist zunächst nicht
Adressat des TierSchG.“
Mit E-Mail vom 1. Juli 2026 und 7. Juli 2026 hat die Gemeindeverwaltung von der
Einlieferung von jeweils einer Katze im Tierheim Bad Wildungen Kenntnis von einer
privatorganisierten Fangaktion von freilebenden Katzen in Balhorn erfahren. Nach
telefonischer Rücksprache mit der Person, die die Katzen abgegeben hat, wurde
Rücksprache mit der unteren Jagdbehörde und dem Veterinäramt zur Aufstellung von
Lebendfallen für Katzen gehalten. Das Veterinäramt hat die rechtliche Zulässigkeit des
Vorgehens bestätigt.
Weiterhin hat sich die Nachbarschaft mit Schreiben vom 8. Juli 2026 an die Gemeinde
gewandt und einen mutmaßlichen Verursacher für die Katzenproblematik benannt.
Hierzu ist der benannte Verursacher mit Schreiben vom 10. Juli 2026 angeschrieben
worden. Dieser hatte bereits am 7. Juli 2026 einen Posteinwurf mit der Bitte um einen
Rückruf erhalten.
Zwischenzeitlich sind insgesamt 7 Katzen beim Vertragspartner der Gemeinde Bad
Emstal zur Unterbringung von Tieren (Tierheim Bad Wildungen) abgegeben worden.
Aufgrund der vertraglichen Regelung ist die Gemeinde damit zur Übernahme von 2.140
Euro an Unterbringungskosten verpflichtet. Eine vorherige Abstimmung der Fangaktion
mit der Gemeinde erfolgte nicht.
Für die Übernahme der Kosten der Unterbringung durch die Gemeinde ist wesentlich,
welches Eigentums- bzw. Besitzverhältnis vorliegt. Im Falle einer Fundkatze – mit
feststellbarem Eigentümer – ist die Gemeinde als Fundbehörde zuständig für die
Unterbringung. Die Kosten für diese Unterbringung können nach § 970 Bürgerliches
Gesetzbuch gegenüber dem Eigentümer eines Fundtieres geltend gemacht werden.
Für freilebende Katzen ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine praktische
Herausforderung. Insbesondere bei Jungtieren, die durch unkastrierte Katzen
hervorgegangen sind, könnte die Eigentümerschaft zweifelsfrei durch einen DNA-Test
festgestellt werden. Hierbei ist pro Test mit Kosten von mindestens 150 Euro zu rechnen
und Proben müssten generiert werden. Rechtlich ist es unstrittig, dass das
Eigentumsverhältnis von Jungtieren auf den Eigentümer der Elterntiere übergeht.
Weiterhin kommt noch die Feststellung des Betreuerverhältnisses für freilebende Katzen
in Frage. Hierbei ist ein Anhaltspunkt, wer eine freilebende Katze regelmäßig füttert und
damit Verantwortung für das Wohlergehen des Tieres übernommen hat. In diesem Fall
sind die Verpflichtungen nach § 2 Tierschutzgesetz zu erfüllen und damit eine
Heranziehung von fütternden Nachbarn denkbar. Hierzu ist die Rechtsprechung nicht
einheitlich.
- 5 -
Beide Varianten sind mit einem erheblichen Prozessrisiko für die Gemeinde verbunden.
Gleichzeitig handelt es sich bei der Unterbringung von herrenlosen Katzen gemäß der
bisherigen Rechtsauslegung der Gemeinde um eine freiwillige, zusätzliche Aufgabe, für
die eine Übernahme der Kosten gemäß § 51 Ziffer 19 Hessische Gemeindeordnung
durch die Gemeindevertretung zu beschließen ist.
Aufgrund der dargestellten rechtlichen Unsicherheit empfiehlt der Landkreis Kassel die
Verabschiedung einer Katzenschutzverordnung. Hierdurch könnte ein klarer
Rechtsrahmen mit Zugriffsmöglichkeiten der Gemeinde geschaffen werden.
Der Gemeindevorstand hat den Sachverhalt festgestellt und empfiehlt einstimmig mit 5
Stimmen dafür und ohne Enthaltungen die Annahme des Beschlussvorschlags a) und
einstimmig mit 2 Stimmen dafür und 3 Enthaltungen die Annahme des
Beschlussvorschlags b).
Aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstands zu a) wurde anhand der
angehängten Musterverordnung ein Entwurf erarbeitet, der als Schutzgebiet die gesamte
Gemeinde vorsieht, analog zur Stadt Wolfhagen als Haltungsperson vorsieht, wer
freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt und zusätzlich wurden
Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgenommen.
Beschlussvorschlag a):
Die Gemeindevertretung beschließt den Erlass der angehängten
Katzenschutzverordnung. Sie ist ortsüblich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag b):
Die Gemeindevertretung beschließt im Rahmen von § 51 Ziffer 19 Hessische
Gemeindeordnung, die Kosten für die Unterbringung freilebender Katzen, deren
Eigentümer nicht festzustellen ist, zu übernehmen.
Anhang
Rechtsauslegung Landkreis Kassel
Musterverordnung – Katzenschutzverordnung
Entwurf – Katzenschutzverordnung
Abstimmung: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen:
Text aus PDF extrahiert