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Richtlinie der Gemeinde Suderburg zum sog. Bauturbo hier: Erarbeitung einer Handlungsrichtlinie
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Suderburg |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Der 1. Beratungsgang erfolgte auf der Grundlage der Vorlage SUD/2026/007. Hierauf wird vollinhaltlich verwiesen. In dieser Beratung ging es zunächst nur darum, ob sich mit den gesetzlichen Möglichkeiten des sog. Bauturbos überhaupt weiter beschäftigt werden soll. Der Rat der Gemeinde Suderburg hat in seiner Sitzung am 20.07.2026 die Verwaltung beauftragt, eine neue Vorlage und beigefügten Richtlinien vergleichbarer Kommunen für eine weitere Beratung zu erstellen. Dieses soll mit dieser Vorlage vorgenommen werden.
Als Anlage werden zwei Richtlinien vergleichbarer Kommunen beigefügt.
Diese können unterschiedlicher nicht sein. Der Flecken Liebenau ist eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Weser-Aue mit einer Einwohnerzahl von ca. 4.000 Einwohner. Diese ist somit von der Struktur jedoch nicht von der Lage im Raum mit der Gemeinde Suderburg vergleichbar. Die Hansestadt Uelzen ist von der Lage im Raum vergleichbar, jedoch nicht von der Struktur als Hansestadt mit Ortsräten.
Beide Richtlinien gehen sehr unterschiedlich mit der Entscheidungszuständigkeit um. Während im Flecken Liebenau aufgeteilte Zuständigkeiten vorhanden sind, so ist diese bei der Hansestadt Uelzen einheitlich. Inhaltlich unterscheiden sich die Handlungsrichtlinien des Fleckens Liebenau von der der Hansestadt Uelzen.
Die Verwaltung schlägt vor, dass in der 1. Beratung im Bau- und Wegeausschuss grundsätzliche Weichen gestellt werden. Diese sowohl in der Frage der Zuständigkeit und auch inhaltlich. Dazu sollen die beiden Richtlinien Punkt für Punkt durchgegangen, so dass die Verwaltung mit diesem Ergebnis dann einen konkreten Richtlinienentwurf erstellen kann. Dieser würde dann erneut über den Bau- und Wegeausschuss und den Verwaltungsausschuss dem Rat zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden.
Zur kommunalen Zuständigkeit:
Bereits in der 1. Vorlage wurde für die zu erstellen Richtlinie die kommunale Zuständigkeit der entsprechenden Anträge angesprochen. Im damals genannten NSGB-Rundschreiben wurde hierzu unter der Nummer 3 auf der Seite 3 besonders eingegangen. Praktikabel erscheint, dass sämtliche Anträge zu einer gleichmäßigen Bearbeitung über den Bau- und Wegeausschuss in den Verwaltungsausschuss der Gemeinde Suderburg zur Entscheidung eingebracht werden. Der Rat der Gemeinde Suderburg könnte sich dann gegebenenfalls nach § 58 Absatz 3 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz im Einzelfall die Beratung und Beschlussfassung vorbehalten.
Aus Sicht der Verwaltung entspricht dieses der bisherigen geteilten Zuständigkeit bei Bauanträgen am Besten. Durch die Rechtsänderung entstehen Sachverhalte, die bisher nur durch eine Bauleitplanung der politischen Gremien ermöglicht werden könnten. Insofern sollte die Entscheidung dort analog der derzeitigen Beratung von Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 BauGB im Verwaltungsausschuss angesiedelt werden. Durch die vorgenenannte Vorgehensweise würden sich keine internen Zuständigkeitsdiskussionen ergeben und wie bisher erscheint die zeitliche Durchführung leistbar zu sein. Sollten sich unerwartet viele Antragstellungen ergeben, so könnte ggfs. später noch in der Zuständigkeitsfrage nachgesteuert werden.
Zum Inhalt der Handlungsrichtlinie:
Für die Verwaltung ist zunächst wichtig, an welcher der beiden Richtlinien sich mit der neuen Richtlinie für die Gemeinde Suderburg orientiert werden soll. Weiterhin sollen dann die einzelnen Punkte in der Beratung durchgegangen werden, um daraus wie vorgeschlagen den konkreten Richtlinienentwurf für die Gemeinde Suderburg für die weitere Beratung zu erstellen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Suderburg beschließt die Richtlinie zur Anwendung des „Bauturbos“ in der Gemeinde Suderburg.
Text aus PDF extrahiert