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Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Uelzen hier: Stellungnahme zum Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Absatz 2 ROG bzw. § 3 NROG für den Entwurf Juni 2026
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Samtgemeinde Suderburg |
| Datum | 2026-09-23 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Die Gemeinde Suderburg wurde zum oben genannten Änderungsverfahren des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Uelzen mit Schreiben vom 12.08.2026 beteiligt. Die Unterlagen sind ab dem 20.08.2026 im Internet des Landkreises Uelzen verfügbar. Die Frist zur Stellungnahme endet am 30.09.2026. Das vorgenannte Beteiligungsschreiben sowie die Fundstelle im Internet werden dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Historie und Auswirkungen der Windenergieplanung im Landkreis Uelzen
Zu Beginn war nur ein sonstiges Bauvorhaben im Sinne des § 35 Absatz 2 (Baugesetzbuch) BauGB zulässig.
Dann erfolgte eine Übernahme als sog. privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB die eine gesetzliche Änderung des BauGB.
Eine erste Planung ist im RROP 2000 erfolgt.
In der Samtgemeinde Suderburg entstanden so die beiden Windparks Bahnsen/Böddenstedt/ Suderburg (heute ohne Flächendarstellung) und Barnsen/Gerdau/Gr. Süstedt (siehe heute Fläche Nummer 36).
Zur Fortschreibung des RROP wurde ein Entwurf 2015 erstellt.
Dazu wurde im Rahmen der Vorlage SUD/2016/011 mit Beschluss des Verwaltungsausschusses am 18.02.2016 Stellung genommen.
Durch Änderungen bei Windenergieflächen wurde im Jahre 2016 eine erneute öffentliche Auslegung durgeführt.
Die Gemeinde Suderburg war von den Änderungen (überwiegend Windenergie im Ostkreis Uelzen) nicht betroffen und hat keine Stellungnahme abgegeben.
Das RROP ist am 15.04.2019 in Kraft getreten.
In der Samtgemeinde Suderburg entstand so die Erweiterung de WP Klein Süstedt in der Gemarkung Böddenstedt mit der heutigen Flächenbezeichnung 40.
Mit Urteil vom 08.02.2022 wurde der Teilabschnitt Windenergienutzung vom OVG Lüneburg für unwirksam erklärt (siehe AZ 12 KN 51/20).
Die sogenannte Ausschlusswirkung für die möglichen Bauvorhaben außerhalb der festgesetzten Gebiete damit ebenfalls unwirksam geworden.
Windenergieanlagen sind damit grundsätzlich an jeder Stelle im Kreisgebiet Uelzen raumordnerisch zulässig.
Weiterhin wurde auch der sog. 1.000 m-Abstand aus der Kombination der harten und weichen Tabuzonen unwirksam.
Dieses ergibt sich aus § 249 Absatz 9 BauGB, weil das Land Niedersachsen keinen größeren Abstand als die zweifache Höhe der betreffenden Bauwerke beschlossen hat.
Der übrige Teil des RROP ist weiterhin wirksam.
Daher erfolgt die 1. Änderung nur für den unwirksamen Teilbereich Windenergienutzung (und die Anpassung an das neue LROP).
Die bisher erfolgten Schritte der 1. Änderung sind aus der beigefügten Internetdarstellung des Landkreises Uelzen vom 30.07.2026 ersichtlich.
Historie und Auswirkungen der Windenergieplanung in der Samtgemeinde Suderburg
Das RROP regelt nur raumbedeutsame WEA.
Nach einer Einzelfallrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt eine Raumbedeutsamkeit vor, wenn es sich um eine Einzelanlage über 100 m oder mehrere WEA handelt.
Mit dem technischen Fortschritt wurden damit alle WEA automatisch raumbedeutsam.
Bis dahin war es der Samtgemeinde Suderburg möglich, durch eine Flächennutzungsplanänderung Flächen für nicht raumbedeutsame Anlagen darzustellen und bei dieser Gelegenheit auch die raumbedeutsamen Flächen des Landkreises nachrichtlich zu übernehmen.
Weiterhin besteht nach neuerem Recht (zum Beispiel § 245 e Absatz 5 BauGB) die Möglichkeit zusätzlich zu den Flächen im RROP weitere Bauflächen im Flächennutzungsplan darzustellen.
Hiervon hat die Samtgemeinde Suderburg keinen Gebrauch gemacht, da die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zum Abschluss gebracht worden ist.
Es besteht also in der Samtgemeinde Suderburg kein Anpassungsbedarf im Sinne des § 1 Absatz 4 BauGB durch eine etwaig funktionslos oder nicht mehr dem Anpassungsgebot entsprechende Flächennutzungsplandarstellung durch eine neue RROP-Fläche.
Historie und Auswirkungen der Windenergieplanung in den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Suderburg
Durch die fehlende Flächennutzungsplanung der Samtgemeinde Suderburg gibt es in keiner Mitgliedsgemeinde einen rechtskräftigen Bebauungsplan zur Windenergie.
Die betroffenen Mitgliedsgemeinden haben eine Regelung über Städtebauliche Verträge bei den einzelnen Windparks vorgenommen.
Es besteht also in den Mitgliedsgemeinden kein Anpassungsbedarf im Sinne des § 1 Absatz 4 BauGB durch eine etwaig funktionslos oder nicht mehr dem Anpassungsgebot entsprechende Bebauungsplanfestsetzung durch eine neue RROP-Fläche.
Einordnung der Planung in das rechtliche Gesamtbild
Im Rahmen dieser Planung noch von einer Planungshoheit des Landkreises zu sprechen erscheint grenzwertig.
Der Landkreis Uelzen ist durch die bestehende Rechtslage in seiner Planungsmöglichkeit stark eingeschränkt.
Ein Abweichen von dieser Rechtslage könnte das RROP im Klagefall umgehend wieder unwirksam werden lassen.
Dieses trifft sowohl für eine falsche Auslegung des gesetzlichen Rahmens als auch die unterschiedliche Gewichtung im Planungsgebiet im Rahmen der Abwägung zu.
Neben dem bereits erwähnten § 249 Absatz 9 BauGB zum höchstmöglichen Abstand von 1.000 m zu Siedlungen und der fehlenden Landesregelung in Niedersachsen ist insbesondere die Neuregelung des § 26 Absatz 3 BNatSchG seit Februar 2023 wichtig.
Diese Neuregelung schließt die Errichtung von WEA in Landschaftsschutzgebieten nicht mehr grundsätzlich aus und erleichtert diese wesentlich.
Die Neuregelung wird dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Die beiden geplanten Windparks Bahnsen-Bargfeld und Hösseringen liegen innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes.
Der Landkreis Uelzen muss aber alle vorgenannten Rechtslagen für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung anwenden.
Weiterhin gilt für die Planung und Genehmigung von WEA in Niedersachsen der sog. Windenergieerlass vom 20.07.2021.
Dieser läuft am 31.12.2026, also mitten im Planverfahren, aus.
Der Windenergieerlass wird dieser Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt. In ihm kann gut nachtgeschlagen werden, wenn entsprechende Begrifflichkeiten (zum Beispiel harte und wiche Tabuzonen) nicht ganz klar sind.
Er regelt und erklärt alle wichtigen Themen zur Windenergie und ist logischerweise auch bei Verwaltungsstreitverfahren zu Genehmigungen heranzuziehen.
Insofern ist auch dieses ein wichtiger Punkt, in welcher Hinsicht ein Gestaltungsspielraum bei einer Planung einer RROP-Änderung möglich ist.
Stand von laufenden Baugenehmigungsverfahren im laufenden RROP-Änderungsverfahren
Windpark Bahnsen – Bargfeld (Flächennummer 23)
Es wurde bereits im Jahre 2025 ein Bauantrag gestellt.
Es liegen lediglich 2 der 7 beantragten WEA in der RROP-Fläche.
Das Einvernehmen der Gemeinden Gerdau und Suderburg wurde aufgrund fehlender Erschließung verweigert.
Durch Beschlüsse der Räte der Gemeinden Gerdau und Suderburg über einen vorliegenden Nachtrag der am 28./30.10.2025 geschlossenen Erschließungs- und Wegeausbauverträge wäre die Erschließung nach dem BauGB gesichert.
Die gemeindlichen Einvernehmen könnten dann erteilt werden.
Eine Baugenehmigung hängt also vom Stand des RROP-Verfahrens bei Eintritt aller Genehmigungsvoraussetzungen des Bauantrages ab.
Windpark Hösseringen (Flächennummer 65, westliche Teilfläche)
Es wurde bereits im Jahre 2025 ein Bauantrag gestellt.
Das Einvernehmen der Gemeinde Suderburg wurde aufgrund fehlender Erschließung verweigert.
Es liegt der Gemeinde Suderburg bisher kein Erschließungsangebot vor.
Dieses sperrt die weitere Bearbeitung.
Wird der Gemeinde Suderburg ein vergleichbares Erschließungsangebot wie beim Windpark Bahnsen-Bargfeld unterbreitet, dann wird sie dieses vermutlich aus Gleichheitsgründen nicht ablehnen können.
Damit sind Genehmigungen grundsätzlich möglich.
Der Windpark liegt im besonderen Erholungsgebiet der Blauen Berge mit Hardautal mit dem Hardausee und dem Campingplatz Hösseringen.
Daher hatte dieser Antrag in der politischen Beratung mit der Vorlage SG/2025/040 eine besondere Bedeutung.
Auf der Grundlage des Verwaltungsausschussbeschlusses vom 13.11.2025 wurde die als Anlage beigefügte Stellungnahme vom 21.11.2025 abgegeben.
Am 16.12.2025 ist eine private Eingabe beim Landkreis Uelzen erfolgt, die nach Abstimmung mit dem Eingebenden datenschutzgerecht als Anlage beigefügt wird.
Am 23.07.2026 ist eine erneute Beteiligung durch den Landkreis Uelzen mit einer Visualisierung erfolgt.
Die Visualisierungsdatei ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Da sich an der Erschließungssituation nichts geändert hat, wurde mit gleichem Tag erneut das gemeindliche Einvernehmen verweigert. Die Stellungnahme wird dieser Vorlage als Anlage beifügt.
Inhaltlich ist bisher keine Rückmeldung zur Stellungnahme der Gemeinde Suderburg vom 21.11.2025 durch den Landkreis Uelzen erfolgt.
Zusammengefasst ist damit festzustellen, dass die Argumente gegen den Windpark Hösseringen nicht zum Zuge zu kommen scheinen.
Sonst wäre die Fläche nicht vollumfänglich im RROP-Entwurf enthalten.
Es wird daher um besondere Beratung und Beschlussfassung gebeten, wie hinsichtlich dieser Teilfläche weiter vorgegangen werden soll.
Mögliche neue Baugenehmigungsverfahren durch die RROP-Änderung
a) Erweiterung Windpark Klein Süstedt – Böddenstedt (Flächennummer 40, nördliche Erweiterung)
Die Fläche erweitert die in diesem RROP errichteten 4 WEA in nördlicher Richtung.
Eine Erschließung wäre über die Bundesstraße 71 vorhanden.
Neue Flächennummer 61 nordöstlich von Unterlüß beidseits der Bahnstrecke
Die Erschließung ist sicherzustellen.
Fraglich hierzu wäre, ob dieses nicht über den Gemeindebereich Unterlüß sinnvoller ist.
Neue Flächennummer 44 nordöstlich von Bohlsen in Richtung Stadtwald Uelzen in der Nachbargemeinde Gerdau
Die Erschließung ist sicherzustellen.
Neue Flächennummern 21 und 58 liegen in unmittelbarer Nähe zu den Gemeindegrenzen Eimke und Gerdau
Zum RROP-Verfahren
Anwendung der Unterlagen
Dieser Vorlage wird als Anlage die Online-Beteiligung beigefügt.
Das Verfahren beinhaltet mit Einbeziehung des Windenergieerlasses ca. 1.000 Seiten. Es ist im Rahmen dieser Vorlage auf ca. 335 Seiten gekürzt, die die Gemeinde Suderburg direkt betreffen und für die Abgabe der Stellungnahme erforderlich sind. Alle übrigen Seiten können im Internet oder in den Auslegungsunterlagen im Kreishaus eingesehen werden.
Dieser Vorlage werden als Anlagen beigefügt:
00 Satzung (vollständig)
01 Beschreibende Darstellung (vollständig)
02 Zeichnerische Darstellung (vollständig)
03 Begründung (vollständig)
04 Begründung, Anhang (nur die Gebietsblätter in der SG Suderburg)
05 Umweltbericht (nur Inhaltsverzeichnis)
06 Umweltbereich, Anhang (nur Einleitung und Gebietsblätter in der SG Suderburg)
Generell ist die Planung sehr gut und verständlich aufgebaut. Möchte man diese vollständig als bisher unbeteiligter verstehen, dann ist es ratsamer weiter hinten zu beginnen und sich dann erst den Ergebnissen der vorgenannten Anlagen 00 bis 02 zu widmen. So wird als Einstieg in der Begründung auf den Seiten 1-14 sehr gut die Ausgangssituation, die rechtlichen Grundlagen und das Verfahren erläutert. Man kann daraus ersehen, dass es in der Planung um die Erreichung des 1. Teilflächenzieles von 3,09 % der Landkreisfläche bis zum 31.12.2027 geht und Flächen im Wald in LSG herausgenommen wurden. Besonders wichtig sind die Ausschlusskriterien auf der Seite 23 ff.. Wer näher einsteigen möchte, dem wird jedes einzelne danach erläutert. Wir haben also wieder den sog. 1.000m-Abstand. Neu sind GF RR (80m/50 m) als Abstand aus der Wahl der Rotor-out-Regelung. Zur Flächenanrechnung dürfen die Rotoren (siehe unsere beiden Referenzanlagen auf der Seite 18, auch außerhalb der Vorranggebiete sein. Besonders gut sind die Prüfschritte auf den Seiten 59 und 60 dargestellt. Aus den Seiten 63, 70, 72 und 75 sind dann die weiteren Prüfschritte ersichtlich. So ergeben sich dann noch 45 Potentialflächen von den ursprünglichen 66 mit einer Größe von 5.132,69 ha und einem Anteil von 3,51 % der Landkreisfläche.
Die Entwicklung der Potentialflächenkulisse über die Jahre kann aus den ersten Seiten des Anhangs der Begründung ersehen werden. Dort kann dann zu den einzelnen Nummern die Zuordnung zu den Prüfschritten der einzelnen Flächen ersehen werden. Besonders zu erwähnen sind hierbei Flächenreduzierungen zum Beispiel durch den MVA.Sektor des Flugplatzes Faßberg, der keine höhere Bebauung über 309 mNN zulässt, wie auch Umzingelungswirkungen von Ortslagen. Die gleiche Vorgehensweise gilt es umweltrechtlich zum Anhang des Umweltberichtes.
Mit den vorgenannten Ergebnissen kann dann die Zeichnerische Darstellung ohne Nummern recht gut nachvollzogen werden. Die Satzung und die Beschreibende Darstellung sind lediglich die rechtliche Zusammenfassung der entwickelten Planung.
Stellungnahmebedarf aus der Gemeinde Suderburg
Pufferung der Talsperre Hardausee
Auf der Seite 47 im 2. Absatz wird ausgeführt, dass keine Pufferung für den Rotorüberstrich vorgenommen werden soll. Aus Sicherheitsgründen ist dieses aus Sicht der Verwaltung unbedingt erforderlich, damit es im schlimmsten Fall eines abgerissenen Flügels nicht zu einem Dammbruch am Hardausee und einer Überflutung im Ortsteil Suderburg kommt.
Herausnahme der Potentialfläche 65 aus der Planung
Es wird auf die Ausführungen zu 5.b) hingewiesen. Aus Sicht der Verwaltung ist der Planansatz auf die Reduzierung des 1. Teilflächenansatzes in diesem Fall nicht zu Ende gedacht. Mit der Änderung auf das Teilflächenziel 2027 wurden Waldflächen innerhalb von LSG aus der Planung herausgenommen. Es erschließt sich nicht, warum dieses nicht für den einzigen Bereich mit besonderer Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung in einem Landschaftsschutzgebiet vorgenommen wurde. Aus der Seite 2 des Anhangs zum Umweltbericht für die Potentialfläche 65 kann ersehen werden, dass rund 98 % des VR WEN innerhalb eines Bereichs mit besonderer Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung liegt. Dieses ist ein negatives Alleinstellungsmerkmal der Planung. Lediglich in der Potentialfläche 51 ist dieses mit 69 %, allerdings außerhalb eines LSG der Fall. Diese 171,8 ha große Fläche wurde allerdings im Umweltbericht mit grün eingestuft. Die 252 ha große Potentialfläche 65 ist allerdings die am kritischten verbliebene Potentialfläche. Eine Aufnahme könnte sich daraus ergeben, dass für diese Fläche bereits ein Bauantrag gestellt wurde, für welchen jedoch bisher keine gesicherte Erschließung vorliegt. Insofern erscheint es zeitlich fraglich, ob der Bauantrag oder die RROP-Änderung schneller ist. Für die Erreichung des 1. Teilflächenziels ist die Potentialfläche 65 nicht erforderlich. Es würde sich eine Fläche von 4.880,69 ha und selbst bei Herausnahme der Potentialfläche 51 mit 171,8 ha eine Fläche von 4.708,89 ha ergeben, die noch über dem erforderlichen Wert von 4.517 ha liegt.
Mit dem Ergebnis auf der Seite 6 des Anhangs der Potentialfläche 65 und den Erklärungen auf den Seiten 10 und 11 zu den Landschaftsschutzgebieten ohne eine weitere Einzelfallprüfung in das weitere Verfahren zu gehen wird als rechtlich bedenklich gesehen. Die abschließende Beurteilung der Erheblichkeit erst in diesem Fall auf der nachgelagerten Genehmigungsebene zu beurteilen erinnert an das RROP-Vorverfahren mit OVG-Urteil von 2022. Gibt es nur eine Fläche, die bei späteren Prüfungen nicht bebaubar ist, so droht die nächste Unwirksamkeit.
Es wird daher vorgeschlagen, die Fläche aus dem RROP-Verfahren herauszunehmen und lediglich für den Fall einer zwischenzeitlichen Baugenehmigung dieser Fläche in das 2. Teilverfahren 2032 aufzunehmen.
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss beschließt, eine Stellungnahme zur 1. Änderung des RROP - sachlicher Teilabschnitt Windenergienutzung und Anpassung an das LROP – Entwurf 2026 mit dem Tenor der Forderung einer Pufferung an der Talsperre Hardausee sowie Herausnahme der Potentialfläche 65 abzugeben.
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