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Informationen zum NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

Mitteilung
TypMitteilung
GemeindeKreis Siegen-Wittgenstein
Datum2026-09-21
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KREISTAG des Kreises Siegen-Wittgenstein Dezernat / Referat / Amt Telefon-Nummer Dez./Ref./AL Datum Amt für Immobilien 0271 333-1813 15.07.2026 Aktenzeichen Drucksache ö / nö 16 206/2026 öffentlich Ausschuss für Personal, Finanzen und Digitales am 17.09.2026 Bau- und Verkehrsausschuss, Klimafolgenanpassung am 21.09.2026 Informationen zum NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 Sachdarstellung: Das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 (Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur) regelt die Verteilung von rund 21,1 Milliarden Euro aus dem Bundes-Sonderver- mögen für Infrastruktur und Klimaneutralität. Über das Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW- Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036) stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Kommunen aus die- sen Mitteln 10 Milliarden Euro pauschal für Sachinvestitionen für die kommunale Infrastruktur zur Verfügung. Die Verteilung der pauschalen Investitionsmittel nach § 2 Absatz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 auf die Gemeinden erfolgt zu 80 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 10 Prozent auf Grundlage der Gebietsfläche. Die Summe, die jeder Kommune bereitgestellt wird, ergibt sich aus der Anlage zum NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036. Auf den Kreis Siegen-Wittgenstein entfallen demnach 32.650.710,13 €. Insgesamt werden den Kommunen im Kreisgebiet 163.253.550,64 € zur Verfügung gestellt. Der klare Investitionsschwerpunkt liegt im Bereich Bildung und Betreuung. 5 Milliarden Euro (somit auch 50% der pauschalen Zuweisung des Kreises) davon sollen für Kitas, Schulen und den Ganz- tag verwendet werden. 2 Milliarden Euro (entsprechend 20%) sollen für die (energetische) Sanie- rung von bestehenden kommunalen Liegenschaften und Klimaschutzmaßnahmen verwendet wer- den. Außerdem können die pauschalen Mittel für Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Brücken, Rad- wege), ÖPNV-Infrastruktur, Digitalisierung, Sport oder öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz verwendet werden. Für die Verwendung der bereitgestellten Mittel im Sinne der förderrechtlichen Vorgaben hat der Kreis Siegen-Wittgenstein einen Maßnahmenplan erstellt. Dieser enthält die wesentlichen Maß- nahmen, deren geschätzte Kosten sowie den geplanten Umsetzungszeitraum. Die Vorabanmeldung der Maßnahmenbudgets für das Jahr 2027 musste bereits zum Stichtag 30.06.2026 erfolgen und wurde fristgerecht durchgeführt. In den jeweiligen Beschlussvorlagen zu den entsprechenden Maßnahmen werden künftig, analog dem früheren Vorgehen zu Investitionsförderprogrammen wie dem KIFöG I+II, Gute Schule 2020, 2 etc., entsprechende Hinweise auf die Finanzierung über Mittel aus dem Infrastrukturgesetz enthal- ten sein. Der Landrat In Vertretung Dr. Sebastian Merk Kreisdirektor

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