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Aufstellung des Bebauungsplanes "Kapellenstraße / K 122" gemäß § 2 BauGB
Sonstiges
| Typ | Sonstiges |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Arzfeld |
| Datum | 2026-10-21 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG ARZFELD
IM NATURPARK SÜDEIFEL
Beschlussvorlage
FB 2 - Bauen und Umwelt
Bearbeiter: Franz-Rudolf Dimmer
2026/02DAC/003
54687 Arzfeld, 25.08.2026
Gremium Datum Beratungsstatus Öffentlichkeitsstatus
Ortsgemeinderat Dackscheid 21.10.2026 beschließend öffentlich
Betreff:
Aufstellung des Bebauungsplanes "Kapellenstraße / K 122" gemäß § 2 BauGB
Sachverhalt:
Die Spielfeldfläche „Sportplatz“ soll aufgrund der vor Jahren erfolgten Nutzungsaufgabe in eine
Grünfläche umgewidmet werden. Außerdem befinden sich auf dem Gelände ehemaligen
Umkleidegebäude, welche bereits zu Wohnzwecken umgenutzt wurden. Zusätzlich weitere
Nebengebäude, die nicht über eine baurechtliche Genehmigung verfügen.
Um für diese Bauten die Voraussetzung für eine baurechtliche Genehmigung zu schaffen und der
tatsächlichen Nutzung des ehemaligen Sportplatzes Rechnung zu tragen, sind bauleitplanerische
Verfahren erforderlich.
Im Vorfeld zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Kapellenstraße / K 122“ soll die im FNP als Sportplatz
gekennzeichnete Fläche als Grünfläche dargestellt werden. Für die vorhandene Bebauung wird eine
Wohnbaufläche ausgewiesen.
Die Ortsgemeinde Dackscheid möchte im Zuge der Ausweisung von Wohnbauflächen für die
Bestandsgebäude auf dem ehemaligen Sportpatz zusätzlich eine weitere Wohnbaufläche auf dem
unmittelbar angrenzenden Flurstück der Gemarkung Dackscheid, Flur 51, Nr. 66, ausweisen. Auf dem
Grundstück befindet sich eine Althofstelle mit Wohn- und Nebengebäuden.
Da gemäß des Entwicklungsgebotes Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind
(§ 8 Abs. 2 S.1 BauGB), ist zur Umsetzung der Planung eine Änderung des Flächennutzungsplans der
Verbandsgemeinde Arzfeld aus dem Jahr 2001 erforderlich.
Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes „Kapellenstraße / K 122“.
Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche
Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht gemäß §§ 2
Abs.4, und § 2a BauGB i. V. m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a, 4c BauGB zu erstellen.
Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst in der Gemarkung Dackscheid, Flur 51, die Flurstücke
55 und 66 (tlw.).
Die genaue räumliche Abgrenzung des Bebauungsplanes ergibt sich aus der nachfolgenden
unmaßstäblichen Gebietsabgrenzung:
(unmaßstäbliche Verkleinerung des Plangebietes
Beschlussempfehlung:
./.
Anlagen:
Text aus PDF extrahiert