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Förderung von Investitionen nach dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2029

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeHerten
Datum2026-09-24
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Förderung von Investitionen nach dem NRW-Infrastruktur- gesetz 2025 bis 2029 Beratungsfolge Sitzung am Haupt- und Finanzausschuss 24.09.2026 Rat 30.09.2026 Vorlagen-Nr. 26/143 Zustelldatum Federführung Kämmerei Beschlussvorlage öffentlich Beschlussvorschlag: Die SPD-Ratsfraktion hat am 23.04.2026 gemäß § 15 der Geschäftsordnung eine Anfrage sowie einen Antrag gemäß § 4 der Geschäftsordnung zum Thema „Förderung von Investitionen nach dem NRW- Infrastrukturgesetz 2025 bis 2029“ eingereicht. Der Antrag der SPD-Fraktion gemäß § 4 der Geschäftsordnung wurde auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 24.06.2026 gesetzt. Die Verwaltung hatte seinerzeit einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen in der Ratssitzung am 30.09.2026 zugesagt. Konkret schlägt die Verwaltung nunmehr folgendes Vorgehen vor: 1. Die Verwaltung prüft die Förderfähigkeit der bereits vom Rat beschlossenen Investitions- vorhaben im Rahmen des NRW-Infrastrukturgesetzes 2025 bis 2029. 2. Die Verwaltung meldet förderfähige Maßnahmen fortlaufend beim Fördergeber an und ruft die Fördermittel entsprechend dem Umsetzungsfortschritt der Maßnahmen zeitnah ab. 3. Die Verwaltung überprüft während des gesamten Förderzeitraums kontinuierlich weitere vom Rat beschlossene Investitionsvorhaben auf ihre Förderfähigkeit und nimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die erforderlichen Anmeldungen vor. 4. Die Verwaltung berichtet dem Rat jährlich über den Stand der Inanspruchnahme sowie die Verwendung der Fördermittel. Herten, Bürgermeister / Beigeordneter / FBL - 2 - Begründung: Mit Bescheid vom 29.01.2026 wurde der Stadt Herten gemäß § 10 Satz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 im Auftrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen ein Förderbudget in Höhe von 27.399.134,28 € bewilligt. Das Förderbudget umfasst die der Stadt Herten nach § 2 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 zustehenden pauschalen Sachinvestitionsmittel. Deren Höhe ergibt sich gemäß § 7 Abs. 3 i. V. m. der Anlage zum Gesetz und steht für förderfähige Sachinvestitionen im Förderzeitraum nach § 5 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 zur Verfügung. Die Mittel dienen der Förderung von Investitionen nach dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in Verbindung mit dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG). Vorgehen der Verwaltung Nach Inkrafttreten des NRW-Infrastrukturgesetzes am 18. Dezember 2025 ergaben sich bei zahlreichen Kommunen Fragen zur praktischen Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit von Doppelförderungen, der Antragsverfahren und der Fördervoraussetzungen. Diese Fragestellungen wurden erst mit der am 19. Juni 2026 beschlossenen Gesetzesänderung abschließend konkretisiert. Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, die weitere Entwicklung der Rechtslage und die sich daraus ergebenden Rahmenbedingungen zunächst zu berücksichtigen. Dies erklärt auch, weshalb die Mittel aus dem NRW-Infrastrukturvermögen bislang landesweit nur in begrenztem Umfang durch die Kommunen abgerufen worden sind. Im Zuge der Investitionsplanungen ist zu prüfen und sicherzustellen, dass die vorgesehenen Investitionsmaßnahmen den Förderbereichen des § 2 Absatz 2 sowie den weiteren Vorgaben des NRW-Infrastrukturgesetzes 2025 bis 2036 und den Regelungen des Bewilligungsbescheides entsprechen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass eine unzulässige Doppelförderung ausgeschlossen wird beziehungsweise nur in dem nach § 4a zulässigen Umfang erfolgt. Kommunen erhalten im Rahmen dessen die Möglichkeit, die Mittel flexibel für bereits geplante oder vorbereitete Vorhaben einzusetzen. Das Sondervermögen dient damit vor allem der Finanzierung und Beschleunigung bestehender Investitionsplanungen. Für eine solche Verwendung sprechen mehrere Gründe: 1. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Mittel ausschließlich für neue Projekte einzusetzen. 2. Die Planung und Genehmigung neuer Projekte ist zeit- und ressourcenintensiv und wird durch begrenzte personelle Kapazitäten zusätzlich erschwert. 3. Mittel aus dem Sondervermögen können reguläre Investitionskredite ersetzen und dadurch die Haushalts- und Finanzlage der Kommune nachhaltig entlasten. 4. Angesichts bereits bestehender Investitionsrückstände sollte die Stadt Herten die bereitstehenden Mittel gezielt zur Umsetzung bereits durch den Rat beschlossener Projekte nutzen. - 3 - Auswirkungen auf den städtischen Haushalt Mit Beschluss des Nachtragshaushalts 2026 in der Sitzung am 24.06.2026 hat der Rat der Stadt Herten die investiven Maßnahmen im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung beschlossen und priorisiert. Eine erneute Erweiterung oder Veränderung der festgelegten Prioritäten außerhalb der beschlossenen Haushaltsplanung ist daher derzeit nicht vorgesehen. Auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben des NRW-Infrastrukturgesetzes hat die Verwaltung die Investitionsvorhaben der Stadt Herten sowie der Eigenbetriebe bereits einer ersten Prüfung unterzogen. Hieraus ergibt sich folgendes vorläufiges Ergebnis hinsichtlich des potenziellen Volumens förderfähiger Maßnahmen: Ansatz 2026 Plan 2027 Plan 2028 Plan 2029 -17.654.333 € -9.100.000 € -11.360.200 € -3.750.000 € Das bereitgestellte Fördervolumen in Höhe von 27.399.134,28 € wird durch die vom Rat beschlossenen Maßnahmen bereits zum jetzigen Zeitpunkt deutlich überschritten. Im vorliegenden Zusammenhang sind auch die Auswirkungen auf die Aufnahme von Investitionskrediten sowie die hieraus resultierenden Zinsaufwendungen zu berücksichtigen. Bei einer Finanzierung des bewilligten Förderbudgets in Höhe von 27.399.134,28 € über einen Investitionskredit zu den derzeitigen Kapitalmarktkonditionen entstehen jährliche Zinsauf- wendungen von rund 800.000 €. Diese zusätzliche Belastung des städtischen Haushalts könnte die finanziellen Handlungsspielräume einschränken und Mittel binden, die andernfalls für weitere politisch gewünschte Maßnahmen eingesetzt werden könnten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Rat bereits zukünftige Investitionsvorhaben der Stadt Herten und ihrer Eigenbetriebe beschlossen hat, deren Umsetzung in erheblichem Umfang über Investitionskredite finanziert werden muss. Da die Kreditaufnahmefähigkeit der Stadt nicht unbegrenzt ist, sind die bereitgestellten Fördermittel wirtschaftlich und zielgerichtet einzusetzen, um den zusätzlichen Finanzierungsbedarf und die daraus resultierenden Zinsbelastungen möglichst gering zu halten. Die LuKIFG-Mittel substituieren mithin den Kreditbedarf bei bereits beschlossenen und budgetierten Maßnahmen und erhalten somit die Kreditschöpfungsfähigkeit der Stadt Herten für die Finanzierung zukünftiger investiver Maßnahmen.

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