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Spielplatzsatzung der Stadt Velten hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeStadt Velten
Datum2026-11-10
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Ofenstadt Velten Wahlperiode 2024 - 2029 Stadtverwaltung Die Bürgermeisterin Beschlussvorlage Nummer: 2026/059 Datum: 21.04.2026 Wiedervorlage Aktenzeichen Bezug-Nr. 2025/067 Einreicher Bürgermeisterin Manuela Nebel Beratungsfolge Terminplan Status Ausschuss für Bau und Stadtentwicklung 02.06.2026 öffentlich vertagt Hauptausschuss 11.06.2026 öffentlich vorberatend Ausschuss für Bau und Stadtentwicklung 10.11.2026 öffentlich vorberatend Hauptausschuss 19.11.2026 öffentlich vorberatend Stadtverordnetenversammlung 10.12.2026 öffentlich beschließend Antragsgegenstand Spielplatzsatzung der Stadt Velten hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss Beschlussantrag Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Entwurf der Spielplatzsatzung in der Fassung vom Mai 2026 (Anlage 1) wird gebilligt. Dieser ist gemäß § 87 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange ist innerhalb dieser Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beschlussbegründung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat in ihrer Sitzung vom 20.03.1997 erstmalig die Satzung der der Ofenstadt Velten über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen (Spielplatzsatzung) beschlossen (BV 23/97). Die bestehende Satzung entspricht in mehreren Punkten nicht mehr den heutigen rechtlichen, fachlichen und tatsächlichen Anforderungen. Dies betrifft insbesondere die Aktualität einzelner Regelungen, die Systematik der Satzung sowie redaktionelle Anpassungsbedarfe. Die Überarbeitung erfolgt auf Grundlage des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 3 BbgBO. Danach kann die Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift die näheren Anforderungen an Kinderspielplätze bestimmen, die bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen herzustellen sind. Die Satzung regelt insoweit insbesondere Anforderungen an Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Zugang und sichere Benutzbarkeit sowie die Möglichkeit der Ablöse. In der Sitzung vom 05.06.2025 hat die Stadtverordnetenversammlung zudem mit den Beschluss-Nr.: 2025/067 eine Ergänzung der bisherigen Spielplatzsatzung beschlossen, mit der Aspekte der Inklusion stärker berücksichtigt werden sollten. Das mit diesem Beschluss verfolgte Anliegen, Spielmöglichkeiten für Kinder mit und ohne Behinderung zu verbessern, wird von der Verwaltung ausdrücklich unterstützt. Im Rahmen der fachlichen Überarbeitung hat sich jedoch gezeigt, dass die bisherige Spielplatzsatzung insgesamt nicht mehr nur punktuell, sondern grundlegend überarbeitungsbedürftig ist. Aus diesem Grund wird der Stadtverordnetenversammlung nunmehr nicht lediglich eine Änderungssatzung, sondern ein vollständig neuer Satzungsentwurf zur Billigung vorgelegt. Zugleich ist fachlich zu differenzieren zwischen den Regelungsgegenstand einer Spielplatzsatzung und der gesamtstädtischen Entwicklung öffentlicher Spielplätze. Die Spielplatzsatzung nach § 87 Abs. 3 BbgBO betrifft private Kinderspielplätze im Zusammenhang mit Bauvorhaben, also Spielplätze, die von Bauherrinnen und Bauherren im Rahmen von Wohnbauvorhaben herzustellen sind. Sie ist damit ein bauordnungsrechtliches Instrument zur Konkretisierung privater Herstellungspflichten. Sie ist hingegen nicht das geeignete Instrument, um die strategische Weiterentwicklung und inklusive Ausgestaltung der öffentlichen Spielplätze im Stadtgebiet umfassend zu regeln. Der Beschluss-Nr.: 2025/067 zielt seinem Inhalt nach in wesentlichen Teilen auf eine inklusive Weiterentwicklung von spielangeboten im öffentlichen Raum. Dieses Ziel ist städtebauliche und sozialpolitisch sinnvoll. Es sollte jedoch nicht isoliert über eine bauordnungsrechtliche Spielplatzsatzung, sondern im Rahmen eines gesamtstädtischen Spielplatzkonzeptes weiterverfolgt werden. Hierzu liegt bereits eine Spielplatzkonzeption aus dem Jahr 2017 vor (Beschluss-Nr.: 2017/009). Diese müsste entsprechend der Zielstellung des Beschlusses Nr. 2025/067 überprüft und fortgeschrieben werden. Eine Überprüfung könnte insbesondere umfassen: - die Bestandsanalyse und Bewertung der vorhandenen öffentlichen Spielplätze - die Prüfung von Versorgungslücken im Stadtgebiet - die Entwicklung inklusiver Spielangebote für unterschiedliche Alters- und nutzergruppen - die Priorisierung von Sanierungs-, Umgestaltungs- und Neubaumaßnahmen - sowie die Berücksichtigung von Barrierefreiheit, Aufenthaltsqualität und Klimaanpassung Für die Überarbeitung des gesamtstädtischen Spielplatzkonzeptes ist eine fachliche Analyse und planerische Aufarbeitung erforderlich. Hierfür ist die Einbindung eines externen Fachbüros zweckmäßig. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Überarbeitung des Spielplatzkonzeptes im Rahmen der Haushaltsplanung für das Jahr 2027 vorzusehen. Mit dem vorliegenden Satzungsentwurf wird zunächst ein rechtssicherer und zeitgemäßer Rahmen für private Kinderspielplätze im Zusammenhang mit Bauvorhaben geschaffen. Gemäß § 87 Abs. 8 BbgBO ist vor Erlass der Satzung den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit sind die eingegangenen Stellungnahmen untereinander und gegeneinander abzuwägen. Daran anschließend kann die endgültige Beschlussfassung zur Spielplatzsatzung der Stadt Velten erfolgen. Finanzielle Auswirkungen haushaltsmäßige Berührung keine haushaltsmäßige Berührung Kosten Haushaltsstelle HH-Jahr Mittel stehen nicht zur Verfügung Mittel stehen nur in folgender Höhe zur Verfügung: Euro Velten, den 21.04.2026 gez. Manuela Nebel gez. Stephanie Amelung Die Bürgermeisterin verantwortliche/r Fachbereichs-/ Fachdienstleiter/in Anlagenverzeichnis 1 Spielplatzsatzung der Stadt Velten 2 Synopse Spielplatzsatzung

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