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Spielplatzsatzung der Stadt Velten hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussvorlage
| Typ | Beschlussvorlage |
| Gemeinde | Stadt Velten |
| Datum | 2026-11-10 |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Ofenstadt Velten
Wahlperiode 2024 - 2029
Stadtverwaltung
Die Bürgermeisterin
Beschlussvorlage Nummer: 2026/059
Datum: 21.04.2026
Wiedervorlage
Aktenzeichen
Bezug-Nr. 2025/067
Einreicher Bürgermeisterin
Manuela Nebel
Beratungsfolge Terminplan Status
Ausschuss für Bau und Stadtentwicklung 02.06.2026 öffentlich vertagt
Hauptausschuss 11.06.2026 öffentlich vorberatend
Ausschuss für Bau und Stadtentwicklung 10.11.2026 öffentlich vorberatend
Hauptausschuss 19.11.2026 öffentlich vorberatend
Stadtverordnetenversammlung 10.12.2026 öffentlich beschließend
Antragsgegenstand
Spielplatzsatzung der Stadt Velten hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussantrag
Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:
Der Entwurf der Spielplatzsatzung in der Fassung vom Mai 2026 (Anlage 1) wird gebilligt. Dieser ist gemäß
§ 87 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern öffentlicher Belange ist innerhalb dieser Frist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Beschlussbegründung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Velten hat in ihrer Sitzung vom 20.03.1997 erstmalig die
Satzung der der Ofenstadt Velten über die Beschaffenheit und Größe von Spielplätzen
(Spielplatzsatzung) beschlossen (BV 23/97).
Die bestehende Satzung entspricht in mehreren Punkten nicht mehr den heutigen rechtlichen,
fachlichen und tatsächlichen Anforderungen. Dies betrifft insbesondere die Aktualität einzelner
Regelungen, die Systematik der Satzung sowie redaktionelle Anpassungsbedarfe.
Die Überarbeitung erfolgt auf Grundlage des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 3 BbgBO. Danach kann die
Gemeinde durch örtliche Bauvorschrift die näheren Anforderungen an Kinderspielplätze bestimmen, die
bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen herzustellen sind. Die Satzung regelt
insoweit insbesondere Anforderungen an Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung, Zugang und sichere
Benutzbarkeit sowie die Möglichkeit der Ablöse.
In der Sitzung vom 05.06.2025 hat die Stadtverordnetenversammlung zudem mit den Beschluss-Nr.:
2025/067 eine Ergänzung der bisherigen Spielplatzsatzung beschlossen, mit der Aspekte der Inklusion
stärker berücksichtigt werden sollten. Das mit diesem Beschluss verfolgte Anliegen, Spielmöglichkeiten
für Kinder mit und ohne Behinderung zu verbessern, wird von der Verwaltung ausdrücklich unterstützt.
Im Rahmen der fachlichen Überarbeitung hat sich jedoch gezeigt, dass die bisherige Spielplatzsatzung
insgesamt nicht mehr nur punktuell, sondern grundlegend überarbeitungsbedürftig ist. Aus diesem
Grund wird der Stadtverordnetenversammlung nunmehr nicht lediglich eine Änderungssatzung, sondern
ein vollständig neuer Satzungsentwurf zur Billigung vorgelegt.
Zugleich ist fachlich zu differenzieren zwischen den Regelungsgegenstand einer Spielplatzsatzung und
der gesamtstädtischen Entwicklung öffentlicher Spielplätze. Die Spielplatzsatzung nach § 87 Abs. 3
BbgBO betrifft private Kinderspielplätze im Zusammenhang mit Bauvorhaben, also Spielplätze, die von
Bauherrinnen und Bauherren im Rahmen von Wohnbauvorhaben herzustellen sind. Sie ist damit ein
bauordnungsrechtliches Instrument zur Konkretisierung privater Herstellungspflichten. Sie ist hingegen
nicht das geeignete Instrument, um die strategische Weiterentwicklung und inklusive Ausgestaltung der
öffentlichen Spielplätze im Stadtgebiet umfassend zu regeln.
Der Beschluss-Nr.: 2025/067 zielt seinem Inhalt nach in wesentlichen Teilen auf eine inklusive
Weiterentwicklung von spielangeboten im öffentlichen Raum. Dieses Ziel ist städtebauliche und
sozialpolitisch sinnvoll. Es sollte jedoch nicht isoliert über eine bauordnungsrechtliche
Spielplatzsatzung, sondern im Rahmen eines gesamtstädtischen Spielplatzkonzeptes weiterverfolgt
werden. Hierzu liegt bereits eine Spielplatzkonzeption aus dem Jahr 2017 vor (Beschluss-Nr.: 2017/009).
Diese müsste entsprechend der Zielstellung des Beschlusses Nr. 2025/067 überprüft und
fortgeschrieben werden. Eine Überprüfung könnte insbesondere umfassen:
- die Bestandsanalyse und Bewertung der vorhandenen öffentlichen Spielplätze
- die Prüfung von Versorgungslücken im Stadtgebiet
- die Entwicklung inklusiver Spielangebote für unterschiedliche Alters- und nutzergruppen
- die Priorisierung von Sanierungs-, Umgestaltungs- und Neubaumaßnahmen
- sowie die Berücksichtigung von Barrierefreiheit, Aufenthaltsqualität und Klimaanpassung
Für die Überarbeitung des gesamtstädtischen Spielplatzkonzeptes ist eine fachliche Analyse und
planerische Aufarbeitung erforderlich. Hierfür ist die Einbindung eines externen Fachbüros zweckmäßig.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Überarbeitung des Spielplatzkonzeptes im Rahmen der
Haushaltsplanung für das Jahr 2027 vorzusehen.
Mit dem vorliegenden Satzungsentwurf wird zunächst ein rechtssicherer und zeitgemäßer Rahmen für
private Kinderspielplätze im Zusammenhang mit Bauvorhaben geschaffen.
Gemäß § 87 Abs. 8 BbgBO ist vor Erlass der Satzung den betroffenen Bürgern und den berührten Trägern
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben.
Im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit sind die eingegangenen Stellungnahmen
untereinander und gegeneinander abzuwägen. Daran anschließend kann die endgültige
Beschlussfassung zur Spielplatzsatzung der Stadt Velten erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen
haushaltsmäßige Berührung keine haushaltsmäßige Berührung
Kosten Haushaltsstelle HH-Jahr Mittel stehen nicht zur Verfügung
Mittel stehen nur in folgender Höhe zur
Verfügung: Euro
Velten, den 21.04.2026
gez. Manuela Nebel gez. Stephanie Amelung
Die Bürgermeisterin verantwortliche/r Fachbereichs-/ Fachdienstleiter/in
Anlagenverzeichnis
1 Spielplatzsatzung der Stadt Velten
2 Synopse Spielplatzsatzung
Text aus PDF extrahiert