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Anregung von Maik A., Kirchlengern, gem. § 24 GO NRW i.V.m. § 6 Hauptsatzung hier: Nutzung der sogenannten Opt-Out Regelung bei der Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen

Beschlussvorlage
TypBeschlussvorlage
GemeindeGemeinde Kirchlengern
Datum2026-11-18
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GEMEINDE KIRCHLENGERN | DER BÜRGERMEISTER BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Datum Drucksachen Nr. (ggf. Nachtragsvermerk) 06.08.2026 2026/88 Aktenzeichen: 10 24 15 Anlagen: 1 Beratungsfolge Termin Beratungsergebnis Rat 17.09.2026 Betreff: Anregung von Maik A., Kirchlengern, gem.§ 24 GO NRW i.V.m. § 6 Hauptsatzung hier: Nutzung der sogenannten Opt-Out Regelung bei der Einführung der Bezahlkarte für Asylbe- werberleistungen Beschlussvorschlag: Die Beschlussvorlage wird an den Ausschuss für Soziales und Senioren verwiesen. Sachdarstellung: Maik A., Kirchlengern, hat mit E-Mail vom 26.06.2026 die als Anlage beigefügte Anregung „Nut- zung der sogenannten Opt-Out Regelung bei der Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerberleis- tungen“ an den Rat der Gemeinde Kirchlengern gerichtet Stellungnahme der Verwaltung: Gem. § 24 Abs 1 Satz 1 GO NRW hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht sich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Voraussetzung wird von Herrn A. erfüllt. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist gem. § 24 Abs. 1 S. 3 GO NRW i. V. m. § 6 Abs. 2 Hauptsatzung der Gemeinde Kirchlengern der jeweils betroffene Fachausschuss zu- ständig. Der Antrag ist daher an den zuständigen Fachausschuss zu verweisen. Nach § 8 Abs. 1 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Kirchlen- gern ist der Ausschuss für Soziales und Senioren zuständig für die Sachbereiche „Hilfen und Be- treuung von ausländischen Flüchtlingen“. In gleicher Sache ist bereits in der Ratssitzung am 12.03.2026 beraten und beschlossen worden, von der Opt-Out Regelung bei der Einführung der Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen keinen Gebrauch zu machen (Vorlage 2026/4). Die erneute Anregung nach § 24 GO NRW ist nicht des- halb unbeachtlich oder unzulässig, weil der Rat kurz zuvor in derselben Sache einen Beschluss gefasst hat. Die Gemeindeordnung enthält keine Sperrfrist, wonach eine Anregung unzulässig wäre, wenn der Rat die Angelegenheit gerade erst entschieden hat. Seite 1 von 2 Der Rat hat nach der Beratung im Fachausschuss eine förmliche Entscheidung über die Anregung wie folgt zu treffen: - die Anregung zur Kenntnis zu nehmen und zurückzuweisen, weil die vorgetragenen Argu- mente bereits berücksichtigt wurden, - festzustellen, dass kein Anlass besteht, den gerade gefassten Beschluss zu ändern, - oder – wenn neue Gesichtspunkte vorgetragen werden – die Angelegenheit erneut aufzu- greifen. Kosten € Folgekosten € Deckung Produkt/Ertrags- o. Aufwandsart Deckung bei Investitionen: Auftragssachkonto Fachbereich/VerfasserIn beteiligter Fachbereich Zentrale Dienste, Schule, Kultur, Sport Udo Zobel Kirchlengern, den ___________________ Seite 2 von 2

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