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Nachfrage zur Anfrage 42/26 – Entschlammung am Burghügel

Sonstiges
TypSonstiges
GemeindeStadt Hamm
Datum2026-10-01
QuelleQuelldokument herunterladen →

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Stadt Hamm Stellungnahme der Verwaltung: Datum 02.06.2026 zur Anfrage AF-48/26-ST Absender Die Linke Gremium Termin Beratungsaktion Top Bezirksvertretung Hamm-Uentrop 25.06.2026 zur Kenntnis Betreff Nachfrage zur Anfrage 42/26 – Entschlammung am Burghügel Wortlaut der Anfrage Im Zusammenhang mit der Entschlammungsmaßnahme am Burghügel Mark bitte ich um eine schriftliche und für Außenstehende nachvollziehbare Darstellung des Verfahrens, des Bauablaufs und der Abrechnung. Das öffentliche Angebot für die Entschlammung ging bereits am 26. August 2025 ein. Die Dring- lichkeitsentscheidung wurde dagegen erst am 24. Oktober 2025 beantragt. Vor diesem Hinter- grund bitte ich um Erläuterung. Weshalb rechtfertigt die Verwaltung die ordentlichen Ausschrei- bungs- und Prüfwege im Nachgang mit dem Hinweis auf die „800-Jahr-Feier“, obwohl im offiziellen Jubiläumsprogramm der Stadt Hamm keine Veranstaltung am Burghügel Mark vorgesehen ist? Zusätzlich bitte ich um Auskunft, in welcher vertraglichen Form die Maßnahme vergeben wurde. Ein Pauschalvertrag oder Festpreisvertrag wird dabei lediglich vorsorglich als Möglichkeit ange- nommen; unabhängig davon bitte ich um Prüfung des Vertrags in jeder Form. Soweit ein solcher Vertrag zugrunde liegt, bitte ich um Mitteilung, welche konkrete Leistung die Pauschale oder der Festpreis abdeckt. Außerdem interessiere ich mich dafür, wie geprüft wurde, ob der tatsächlich ausgeführte Leistungsumfang mit dem vertraglich geschuldeten Soll übereinstimmt. Nach Einsicht in das Leistungsverzeichnis waren bei den maßgeblichen Positionen lediglich Nullen eingetragen; verbindliche Preise oder nachvollziehbare Einzelansätze waren für mich nicht erkenn- bar. Zugleich wurde dem Vorhaben ein Volumen von 1.920 Kubikmetern zugrunde gelegt, ohne dass uns ein belastbares Schlammprofil vorgelegt wurde. Hinzu kommt, dass die Preise als Fest- preise behandelt werden sollen. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Erläuterung, auf welcher Grundlage die Abrechnung und die kaufmännische Prüfung erfolgen sollen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit füge ich eine chronologische Fotodokumentation des Baustellen- verlaufs als Anlage bei. Diese beruht auf eigenen Beobachtungen und soll als Abgleichgrundlage für die Darstellung der Verwaltung, den tatsächlichen Bauablauf und die Schlussabrechnung die- nen. Nach den vorliegenden Beobachtungen bestehen zudem Hinweise auf Abweichungen zwischen Planung und tatsächlicher Ausführung, insbesondere durch: • den Einsatz herkömmlicher Baggertechnik statt der kalkulierten Spezialtechnik, • das Aussparen einzelner Teilflächen, Seite 1 von 3 • einen etwa einmonatigen Baustellenstillstand. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie rechtfertigt die Verwaltung im Nachgang die Umgehung der ordentlichen Ausschrei- bungs- und Prüfwege mit Verweis auf die „800-Jahr-Feier“, obwohl im offiziellen Jubiläums- programm keine Veranstaltung am Burghügel Mark vorgesehen ist? 2. Welche Gründe führten dazu, dass die Dringlichkeitsentscheidung erst am 24. Oktober 2025 beantragt wurde, obwohl das öffentliche Angebot bereits am 26. August 2025 vorlag? Welche vertragliche Grundlage liegt der Maßnahme zugrunde, und in welcher Form wurde sie vereinbart? 3. Welcher tatsächliche Leistungsumfang wurde vor Ort ausgeführt und wie wurde dieser do- kumentiert? 4. Welche Mengen wurden tatsächlich ausgehoben und entsorgt, und welche Nachweise lie- gen hierzu vor? 5. Welche Unterlagen liegen der Verwaltung für die Prüfung der Schlussrechnung vor, insbe- sondere Bautagebuch, Aufmaßunterlagen, Wiegescheine, Entsorgungsnachweise und sonstige Abrechnungsbelege? 6. Ist eine Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung vorgesehen oder bereits erfolgt, und wenn ja, in welchem Umfang? Wir bitten um eine Antwort zur Junisitzung der BV-Uentrop, die auch für Personen verständlich ist, die mit dem Vorgang bisher nicht befasst waren. Stellungnahme der Verwaltung Zu 1.: Die ordentlichen Ausschreibungs- und Prüfwege wurden eingehalten. Am 04.07.2026 wurde der Burghügel durch die Veranstaltung „Westfälisches Musikfestival Hamm 2026: Mit Bechstein durch die Stadt“ bespielt. Die Erfahrungen an den Kurparkteichen haben gezeigt, dass durch die Entschlammung das Risiko für Sauerstoffmangel und damit drohendem Fischsterben bei heißen Temperaturen erheblich ge- sunken ist. Durch die Entschlammung der Gräfte wurde auch dort das Risiko für Fischsterben bei den sich aktuell schon um Juni anbahnenden heißen Temperaturen erheblich gesenkt. Die zuvor durch die Fäulnisprozesse im Schlamm ausgelöste und bei hohen Wassertemperaturen deutlich wahrnehmbare Geruchsbelastung aus dem Gewässer besteht nach der Entschlammung ebenfalls nicht mehr. Zu 2.: Auch bei einer Dringlichkeitsentscheidung sind die verwaltungsinternen Bearbeitungswege einzu- halten. So haben bei der Vorlage der Dringlichkeitsentscheidung in den verschiedensten Stadtäm- tern 20 Personen mitgearbeitet, was zu entsprechenden Bearbeitungszeiten führt. Die vertragliche Grundlage sind die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis der Öffentlichen Aus- schreibung. Der Auftrag wurde als Rahmenvertrag vergeben. Zu 3.: Der ausgeschriebene Leistungsumfang der Entschlammung und Entsorgung des angefallenen Ma- terials wurden ausgeführt. Dokumentiert wurde dies durch Wiegebelege und Kontrollmessungen der Wassertiefe bis zur Sohlbefestigung durch das Tiefbau- und Grünflächenamt. Zu 4.: Stellungnahme AF-48/26-ST Seite 2 von 3 Die Schlussrechnung liegt noch nicht vor, daher kann zu den tatsächlichen Mengen derzeit keine Angabe gemacht werden. Zu5.: Mit der Schlussrechnung sind alle für die Prüfung erforderlich Belege (Wiegebelege, Laboranaly- sen, etc.) vorzulegen. Zu 6.: Die örtliche Rechnungsprüfung wird nach städtischem Vergabeprozess der Stadt Hamm verfah- rensbegleitend beteiligt. Nach den zu dem Ausschreibungszeitpunkt in 2025 geltenden Dienstan- weisungen war eine Vergabeprüfung ab 30.000 € netto geschätzten Auftragswert vorgesehen. Die Beteiligung erfolgte im Umfang einer Vergabeprüfung nach § 104 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Stellungnahme AF-48/26-ST Seite 3 von 3

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